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Scheidung und Trennung: Welches Finanzamt?

Auch im Falle einer Trennung kann ein Ehepaar im Trennungsjahr die Einkommensteuer noch gemeinsam veranlagen und so noch die Steuervorteile der Steuerklasse 3, 4 oder 5 nutzen. Nur: Wer in Trennung lebt, wohnt selten in einem gemeinsamen Haushalt und oft an verschiedenen Orten, die in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen eines Finanzamts liegen können.

Generell gilt, dass in dem Fall einer mehrfachen Zuständigkeit aufgrund verschiedener Wohnsitze in 2 unterschiedlichen Finanzamtsbezirken stets das Finanzamt zuständig ist, bei welchem bisher die Lohnsteuererklärung oder Einkommensteuererklärung eingereicht wurde. Aber nur, wenn nur ein Partner umzieht und der andere Partner weiterhin seinen Wohnsitz beibehält.

Trotzdem kann es, auch wenn eine Trennung keine Zeit der Einigkeit ist, sinnvoller sein, wenn man bei der gemeinsamen Veranlagung das Finanzamt des verzogenen Partners in Anspruch nimmt, vor allem wenn dieser ein höheres Einkommen als der Partner bezieht, der nicht weggezogen ist – vor allem, wenn für den weiterhin am Wohnort lebenden Partner in Zukunft keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgrund zu geringer Einkünfte zu erwarten sein sollte.

Sollte der Partner, der den Wohnort wechselt, ein Gewerbe führen und Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer zahlen müssen, so empfiehlt sich hier ebenfalls das neue Finanzamt. In diesem Fall kann auch die Finanzverwaltung unter sich entscheiden, welches die Bearbeitung der Steuererklärung übernimmt.

Wechseln beide Partner den Wohnsitz und sollte dieser in einem neuen Finanzbezirk liegen, so gilt hier, dass das Finanzamt zuständig ist, in dem derjenige Partner mit der höheren Besteuerungsgrundlage (Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, oder höheres zu versteuerndes Einkommen) wohnt.

Auch im Fall einer Trennung sollte man sich wenigstens bei der gemeinsamen Steuererklärung einig sein, auch wenn die Zusammenarbeit schwerfällt, da ansonsten Steuervorteile und Steuererleichterungen verloren gehen könnten.

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