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Verzögerungsgeld an das Finanzamt bezahlen?

Das Finanzamt setzt unter gewissen Voraussetzungen das so genannte Verzögerungsgeld fest – dieses Verzögerungsgeld bzw. die Möglichkeit, dass es ohne weitere Ankündigungen verhängt werden kann, soll dazu dienen, dass steuerpflichtige Personen ihre Mitwirkungspflicht, die sie gegenüber dem Finanzamt haben, nicht vernachlässigen und zeitnahe nachkommen.

Zu den Verpflichtungen gehört, dem Finanzamt Folge zu leisten, und beispielsweise bei der Außenprüfung der Pflicht entsprechend mitzuwirken oder eine Verlagerung der Buchführung zurück ins Inland zu veranlassen.

Entsprechend kann das Finanzamt dann das so genannte Verzögerungsgeld verhängen, wenn die steuerpflichtige Person gegen die Vorschriften der Mitwirkungspflicht verstößt, er also entsprechend:

– eine Verlagerung der elektronischen Buchführung ohne vorherige Zustimmung des Finanzamts veranlasst hat

– im Zuge einer Außenprüfung die vom Finanzamt geforderten Unterlagen nicht vollständig oder nicht pünktlich bzw. zeitnah vorlegen kann

– im Zuge einer Außenprüfung zu machende Auskünfte nicht vollständig oder nicht zeitnah erteilt

– der Datenzugriff durch ihn ganz oder teilweise verhindert wird bzw. nicht im vollen Umfang und zeitnah eingeräumt wird

– seine Mitteilungspflicht vernachlässigt und dieser nicht ohne Verzug nachkommt

– der Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung im Ausland nach Aufforderung nicht oder nur teilweise nachkommt.

Die Höhe des Verzögerungsgeldes liegt bei mindestens 2500 Euro und bei maximal 250.000 Euro. Wie hoch das Verzögerungsgeld letztendlich tatsächlich ist, entscheiden mehrere Faktoren: wiederholte Verzögerungsgeldfestsetzung, mangelhafte Mitwirkung, Unternehmensgröße, Ausmaß der Beeinträchtigungen im Rahmen der Außenprüfung, wiederholte Verweigerung / Verzögerung, gründe zur Fristverletzung und die zeitliche Dauer der Fristüberschreitung.