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Steuer – fondsgebundene Lebensversicherung

In aller Regel hat der Anleger am Ende der Laufzeit einer Fondspolice die Wahl, ob er sich die Fondsanteile als Kapital auszahlen lässt, oder ob er eine Übertragung der Fondsanteile in das eigene Depot bevorzugt. Je nach Entscheidung ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.

Zunächst unterscheidet sich eine fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich nicht großartig von einem normalen Fondssparplan – bei der fondsgebundenen Lebensversicherung handelt es sich quasi um einen Fondssparplan im Versicherungskleid. Für dieses „Versicherungskleid“ zahlt der Anleger erhöhte Gebühren, die bei einem Fondssparplan normalerweise nicht zu entrichten sind.

Der ein oder andere Anleger mag die erhöhten Gebühren aber doch in Kauf nehmen wollen, denn eine fondgebundene Lebensversicherung hat Vorteile: anders als beim normalen Fondssparplan werden die laufenden Erträge im Rahmen der Ansparphase nicht mit der Abgeltungssteuer besteuert – vielmehr werden sie erneut angelegt, und zwar steuerfrei.

Läuft die Fondspolice aus, so wird eine Besteuerung wie bei einer normalen Kapitallebensversicherung angewendet. Das bedeutet, dass immerhin die Mindestanforderungen an steuerbegünstigte Lebensversicherungen erfüllt werden, damit am Ende der Laufzeit keine Abgeltungssteuer zu zahlen ist – dazu gehört zum Beispiel eine zwölfjährige Mindestlaufzeit der Police.

Der Anleger wählt am Ende der Laufzeit, ob er die erworbenen Fondsanteile übertragen lässt, und zwar vom Versicherungsdepot in sein Wertpapierdepot, das er privat führt, oder ob er das angesammelte Fondsvermögen ausgezahlt bekommen möchte. Eine Übertragung der Fondsanteile macht vor allem dann Sinn, wenn aufgrund einer Börsen Baisse die Fondsanteile wertmäßig unter den eigentlich in die Police einbezahlte Beiträge liegen.

Steuerlich zu beachten ist dann das Folgende: sofern es sich um einen Altvertrag handelt, also um eine fondsgebundene Lebensversicherung, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, ist eine Auszahlung der Anteile dann steuerfrei, wenn die entsprechenden Mindestbedingungen erfüllt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die zweite Wahlmöglichkeit, also die Übertragung der Anteile in das private Wertpapierdepot.

Bei einem Neuvertrag hingegen muss eine Barauszahlung nach den Vorschriften der Abgeltungssteuer besteuert werden, sofern vor der zwölfjährigen Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Die einjährige Spekulationsfrist bzw. der so genannte Bestandsschutz geht verloren, wenn die Fondsanteile in das private Wertpapierdepot übernommen werden, denn steuerlich betrachtet liegt hierbei einfach ein Verkauf und eine Neuanschaffung der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Kündigung vor.