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Kirchensteuer: Kirchenaustritt Formular

Ein Kirchenaustritt ist heute oft nicht nur eine finanzielle Frage, sondern mehr und mehr auch eine moralische. Wer sich nicht mehr im Bund mit der Kirche sieht, muss seinen Austritt, da die Kirchensteuer eben auch bei der Steuererhebung mitberechnet wird, den Kirchenaustritt per Formular beim Amt seiner Gemeinde erklären – in der Regel muss man hierfür zum Standesamt, in Berlin, Brandenburg, Hessen oder Nordrhein-Westfalen jedoch zum Amtsgericht.

Der Kirchenaustritt gliedert sich in zwei Schritte: Zuerst muss bei der zuständigen Behörde, siehe oben, der Antrag auf einen Kirchenaustritt abgegeben werden. Diesen kann man entweder selbst ausfüllen, oder es wird, z. B. beim Standesamt, dieser gleich von den Standesbeamten bearbeitet und man muss anschließend unterschreiben und die Austrittsgebühr entrichten. Je nach Bundesland und Gemeinde beträgt diese zwischen 5 – 60 Euro. Ein Kirchenaustritt kann in Deutschland nur bei manchen Kirchen selbst kostenlos erfolgen, z. B. in Bremen, der Staat verlangt hierfür immer eine Gebühr.

Das Kirchenaustritt Formular, welches man danach erhält, muss unbedingt aufgehoben werden und darf auf keinen Fall weggeworfen werden. Denn mit der reinen Erklärung des Kirchenaustritts ist man jedoch rein steuerlich noch nicht aus der Kirche ausgetreten!

Um auch steuerlich wirksam aus der Kirche auszutreten muss das Kirchenaustritt Formular, welches man vom Standesamt erhalten hat (in der Regel: der unterschriebene, bezeugte und abgestempelte Antrag auf Kirchenaustritt), noch dem Finanzamt geschickt werden, damit man die Kirchensteuer sparen kann und sie nicht mehr anfällt.

Da das Standesamt den Kirchenaustritt oft nicht protokolliert oder eine Kopie des Kirchenaustritt Formulars aufbewahrt, sollte das Kirchenaustritt Formular bevor man es aus der Hand gibt, kopiert werden. Wenn es verloren geht, muss der Kirchenaustritt u. U. erneut erklärt und die Gebühr erneut entrichtet werden. Und: Wer mit dem Kirchenaustritt Kirchensteuer sparen will, kann dann nur den erneuten Austrittstag geltend machen, nicht den bereits zurückliegenden.

Arbeitnehmer müssen den Kirchenaustritt zusätzlich auch noch der Gemeinde mitteilen, um die Lohnsteuerkarte ändern zu lassen – ansonsten wird seitens des Arbeitgebers weiter Kirchensteuer abgeführt. Die Lohnsteuerkarte kann man kurzfristig vom Arbeitgeber zum Zwecke der Änderung zurückverlangen, um dann diese mit dem Kirchenaustritt Formular bei der zuständigen Gemeinde ändern zu lassen. Anschließend muss sie wieder beim Arbeitgeber abgegeben werden.