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Steuererklärung: Formular Kopie ist zulässig

Wer zuhause seine Lohnsteuererklärung oder Einkommensteuer machen möchte und hierfür den Formulardownload des Finanzamtes oder anderer Seiten nutzt, oder sich das Formular zur Lohnsteuererklärung oder Einkommensteuererklärung des Finanzamts zuhause noch einmal kopiert und dieses ausgefüllt abgeben möchte, der darf das auch.

Sogar Formulare und Kopien von Formularen aus anderen Bundesländern sind zulässig und müssen vom Finanzamt akzeptiert werden. Wenn man das Formular zur Steuererklärung nicht in der Qualität des Finanzamtes, also beidseitig, selber reproduzieren kann, da beispielsweise nicht alle Drucker und Kopierer beidseitig drucken oder man den Aufwand scheut, so ist das kein Grund, der dagegen spricht.

Auch kann das Finanzamt nicht verlangen, dass man beispielsweise die Formulare selbst zusammenkleben oder gar zusammenheften muss, damit diese anerkannt werden. Dies ist laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2006 (Az. VI R 15/02) kein Hinderungsgrund, da die Auswertung eines Formulars unabhängig davon erfolgen kann, ob dieses nun dem des jeweiligen Finanzamtes gleicht oder nicht.

Der Bundesfinanzhof somit erkannte nicht an, dass beispielsweise ein Formular trotz vollständiger und richtiger Angaben nur deswegen ungültig sein sollte, weil es nicht beidseitig sei. Der Mantelbogen zur Steuererklärung kann somit auch in der Form abgegeben werden, wie er vom Steuerzahler erstellt wurde.

Das heißt, dass man sich die unnötige Arbeit ersparen kann, das Formular genau so zu reproduzieren, wie es auch beim Finanzamt ausliegt. Sollte das Finanzamt trotzdem widersprechen, sollte man das gelassen sehen und auf das Urteil des Bundesfinanzhofes hinweisen.

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