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Steuern sparen mit Solaranlage / Fotovoltaikanlage: Vorsicht!

Mit der Anlage erneuerbare Energien leistet man nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz und investiert in eine bessere Zukunft, sondern seitens des Staates werden auch eine Vielzahl finanzieller Vorteile und Anreize geboten, jedoch sollte man bei der steuerlichen Bevorteilung bei Solaranlagen vorsichtig sein.

Solaranlage = Fotovoltaikanlage?

So freuen sich Investoren und Bauherren zuerst über die vergleichsweise kurzen Abschreibungszeiträume, die bei Solaranlagen gelten, kombiniert mit der attraktiven Möglichkeit der degressiven Abschreibung – jedoch gibt es bei Solaranlagen 2 verschiedene Abschreibungszeiträume:
– für Solaranlagen beträgt sie 10 Jahre und
– für Fotovoltaikanlagen 20 Jahre.

Aber: Eine Fotovoltaikanlage, mit der Strom aus Sonnenlicht gewonnen wird, ist ebenfalls eine Solaranlage, weswegen die Frist von 10 Jahren auch bei diesen Anwendung finden kann. Die Finanzämter sehen das jedoch oft anders und ordnen eine Fotovoltaikanlage nicht den Solaranlagen zu, sondern zählen zu diesen vor allem solarthermische Anlagen.

Der Nachteil: Bei der 20 Jahresfrist können bei der linearen Abschreibung pro Jahr nur 5 % statt 10 % (10 Jahresfrist) der Kosten steuerlich geltend gemacht werden und bei der degressiven nur 10 statt 20 % (degressiv = max 2 x lineare Wert). Gerade wenn man nicht nur aus Gründen der nachhaltigen Energieerzeugung in Solaranlagen investieren möchte, entsteht hier ein großer finanzieller Nachteil!

Steuern sparen: Welche Frist gilt?

Ein Bauherr und Investor müsste es im Zweifelsfall darauf ankommen lassen – uns sind aus der Praxis Finanzämter bekannt, die jede Fotovoltaikanlage stur der 20 Jahresfrist unterwerfen, jedoch ebenfalls Fälle, in denen Fotovoltaikanlagen auch steuerlich mit einer Solaranlage gleichgestellt wurden und somit die kürzeren und steuerlich attraktiveren Abschreibungsfristen genutzt werden konnten.

Vorsicht vor der Bauabzugssteuer

Ein weiteres Problem stellt die sogenannte Bauabzugssteuer dar, denn jeder Unternehmer, der durch Bauarbeiten einer Firma mehr als 5.000 Euro Kosten hat, muss diese an den Staat entrichten – und wer eine Fotovoltaikanlage besitzt, betreibt und Energie erzeugt und einspeist ist Unternehmer! Die Bauabzugssteuer beträgt jeweils 15 % des Rechnungswertes, das heißt: Bei Kosten von 10.000 Euro wären dies 1.500 Euro an Bauabzugssteuer, die entrichtet werden müsste. Man ahnt bereits, bei wem die Baufirma diesen entgangenen Gewinn umlegen wird.

Diese Bauabzugssteuer muss jedoch nur gezahlt werden, wenn die Baufirma über keine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt verfügt – aber: Die Freistellungsbescheinigung auf der Auftragnehmerseite allein reicht nicht aus. Zur persönlichen Absicherung, um sich vor einer möglichen Steuernachzahlung zu schützen, sollte eine Kopie dieser Bescheinigung samt der bestätigten Gültigkeit bei den Bauunterlagen und zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden.

Ob die Freistellungsbescheinigung gültig ist oder nicht, lässt sich mittels eines Anrufs oder einer online Auskunft beim Finanzamt feststellen: Dort muss nur die Steuernummer (Rechnung) des Unternehmens sowie die Sicherheitsnummer angegeben werden, um anschließend eine Auskunft zu bekommen.

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