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Betriebsausgaben für Freiberufler

Freiberufler sind gerade in steuerlicher Hinsicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden. Doch wie andere Selbständige auch können Freiberufler Betriebsausgaben geltend machen, die den gewinn, der versteuert wird, minimieren, womit entsprechend die Steuerlast für den Steuerpflichtigen sinkt. Das Thema Betriebsausgaben ist allerdings sehr komplex: einige Betriebsausgaben sind in voller Höhe abzugsfähig, einige nur teilweise, und andere wiederum gar nicht. Hier gilt es für den Freiberufler, die Übersicht zu behalten, sofern er sich nicht an einen Steuerberater wenden möchte.

Die Betriebsausgaben sind zunächst einmal die Ausgaben, die direkt mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen, wobei diese Tätigkeit in Form von Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder einem Gewerbebetrieb stattfinden muss. Die Betriebsausgaben sind mit den Werbungskosten der Arbeitnehmer gleichzusetzen, und trotzdem ergeben sich für die jeweilig absetzbaren Aufwendungen vollkommen unterschiedliche Regelungen und Dinge, die der Steuerpflichtige beachten muss.

Es gibt einige Betriebsausgaben, die in voller Höhe absetzbar sind, zu nennen sind hierbei zum Beispiel die Kosten für Arbeitskleidung, Prozesskosten vor einem Arbeitsgericht, Fortbildungskosten oder Kontoführungebühren. Das Problem bei vielen Betriebsausgaben ist jedoch, dass die Trennung zwischen privater Nutzung und beruflicher Nutzung oft nicht ganz so leicht feststellbar ist. Da die privaten Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, kann es hier leicht zu Ärgernissen mit dem Finanzamt kommen. Gut lässt sich das an folgendem Beispiel erklären:

Ein Unternehmer bzw. Freiberufler gibt eine Party, zu der auch einige wenige Geschäftsfreunde eingeladen wurden, Zweck ist das pflegen der Geschäftsbeziehungen. Da im Vordergrund allerdings die private Geburtstagsfeier steht, kann der Unternehmer die Kosten zur Bewirtung der Geschäftsfreunde nicht absetzen, da die Trennung zwischen privaten und beruflichen Kosten unklar ist: man nennt das dann gemischte Aufwendungen.

Freiberufler haben allerdings die Möglichkeit, sich eine Betriebsausgabenpauschale zu Nutze zu machen: entsprechend können Tagesmütter und andere Tagespflegepersonen pro Kind, das in Vollzeit betreut wird, was einer vierzigstündigen Betreuungszeit entspricht, 300 Euro monatlich als Betriebsausgaben geltend machen, Personen, die als Nebenerwerb einer schriftstellerischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehen, sind dazu berechtigt, bis zu einem Viertel ihrer Einkünfte ohne Belege vorweisen zu müssen als Pauschale absetzen, maximal jedoch 614 Euro. Wer hauptberuflich als Journalist oder Schriftsteller selbständig tätig ist, kann sogar 30% seiner Einkünfte beleglos als Pauschale absetzen, höchstens jedoch 2.455 Euro pro Steuerjahr.

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