- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Alleinerziehende – Kinder Freibeträge aktuell

Auch Alleinerziehende erhalten Kinder Freibeträge, denn generell sind die Kinderfreibeträge bzw. das Kindergeld dazu gedacht, das Existenzminimum des jeweiligen Kindes zu sichern, und nicht das der Eltern. Entsprechend ist die Zahlung von Kindergeld oder die Gewähr des Kinderfreibetrags nicht davon ab, ob man sein Kind alleine erzieht, geschieden oder verheiratet ist.

Allerdings werden nie gleichzeitig das Kindergeld und auch die steuerlichen Kinderfreibeträge gewährt, das Finanzamt führt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die so genannte Günstigerprüfung durch, in der ermittelt wird, ob die Erziehungsberechtigten mit dem Kinder Freibetrag oder mit der Kindergeld Zahlung günstiger fahren. Steuerpflichtige müssen diese Günstigerprüfung nicht beantragen, sie erfolgt ohne besonderen Hinweis oder Antrag des Erziehungsberechtigten bzw. der Eltern.

Die Kinder Freibeträge selbst finden ihren Grundsatz im jeweiligen sächlichen Existenzminimum des Kindes und dem berücksichtigungsfähigen Bedarf an Ausbildung, Erziehung oder Beaufsichtigung. Der Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums liegt derzeit maximal bei 4.368 Euro bzw. 2.184 Euro je Elternteil.

Normalerweise wird dieser Kinderfreibetrag zwischen den Eltern gesplittet. Er steht jedoch in besonderen Fällen auch dem erziehenden Elternteil in voller Höhe zu, wenn der andere Elternteil nur beschränkt einkommensteuerpflichtig oder verstorben ist. Eine beschränkte Einkommensteuerpflicht liegt beispielsweise dann vor, wenn ein ständiger Wohnsitz im Ausland vorliegt.

Außerdem kann der erziehende Elternteil den Kinderfreibetrag für sich alleine beantragen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht in einem gewissen Maße (mindestens 75%) nachkommt. Davon unabhängig kann ein Antrag auf Übertragung des Freibetrags für Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf und Ausbildungsbedarf, der insgesamt bei 2.640 Euro liegt (1.320 Euro je Elternteil), beantragt werden, sofern das Kind (minderjährig) beim anderen Elternteil nicht angemeldet ist.

Eine Berücksichtigung des Kinderfreibetrags, für den beide Freibeträge zusammengerechnet werden, erfahren beide Elternteile bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag.

Zur Gewährung der Kinder Freibeträge bzw. der Kindergeld Zahlung darf das Kind zunächst nicht älter als 18 Jahre alt sein, unter gewissen Voraussetzungen verlagert sich diese Altersgrenze aber auf 25, so zum Beispiel wenn sich das Kind in einer Ausbildung oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert oder die Ausbildung aufgrund fehlender Ausbildungsplätze nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Verdient das Kind mehr als 8.004 Euro pro Jahr, entfallen sämtliche Ansprüche auf Kindergeld oder Kinder Freibeträge.