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Steuer: Freibetrag und Freigrenze

Bei verschiedenen Kosten und Punkten die man von der Steuer absetzen kann und bei Erläuterungen und Erklärungen zum Thema Steuern und Steuererklärung auf www.Steuerncheck.net wird man öfter über die Begriffe Freibetrag und Freigrenze stolpern. Beides wird oft als „ist doch das Gleiche“ verstanden, was es nicht ist.

Eine Freigrenze stellt immer einen Höchstbetrag dar, an dem zwar „gekratzt“ werden kann, der aber nicht überschritten werden sollte. Sollte eine Freigrenze überschritten werden, so muss der komplette Betrag versteuert werden. Eine Freigrenze heißt sozusagen immer, dass bis zu dieser Grenze alles frei, in diesem Fall: steuerfrei, ist.

Freigrenzen im Steuerrecht sind beispielsweise:
– die Freigrenze für Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften – auch: Freigrenze für Spekulationsgewinne in Höhe von 599 Euro pro Jahr
– die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro pro Monat
– die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug) in Höhe von 110 Euro pro Teilnehmer

Beispiel: Es werden Gewinne aus Veräußerungsgeschäften von 550 Euro erzielt – diese müssen nicht versteuert werden, da die Freigrenze nicht überschritten wurde. Im nächsten Jahr werden Gewinne aus Veräußerungsgeschäften von 700 Euro erzielt – diese müssen ab dem ersten Euro versteuert werden, da die Freigrenze um 101 Euro überschritten wurde.

Ein Freibetrag ist im Unterschied zur Freigrenze ein fester Betrag, der auch im Falle einer Überschreitung des Höchstbetrages steuerfrei bleibt. Sollte dieser Freibetrag überschritten werden, wird somit nur die Differenz zwischen dem Betrag und dem Freibetrag versteuert.

Der Freibetrag wird oft auch als Pauschbetrag bezeichnet, da er pauschal abgezogen wird. Eine Ausnahme bildet die Werbungskostenpauschale – diese entfällt, wenn höhere tatsächliche Kosten geltend gemacht werden können.

Es gibt sehr viele Freibeträge im Steuerrecht, die vor allem dazu dienen, dass sozial benachteiligte Bürger Vorteile bei der Versteuerung haben (Steuerermäßigung bei niedrigen Einkommen) und dass Bürokratie abgebaut wird, da die Erfassung und Besteuerung von Kleinbeträgen einen großen Aufwand für den Steuerzahler und das Finanzamt darstellt.

Ein typischer Freibetrag ist der:
– Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von 8.004 Euro,
– Sparer Pauschbetrag von 801 Euro,
– Kinderfreibetrag von bis zu 7.008 Euro,
– Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 1.308 Euro,
– Altersentlastungsbetrag von bis zu 1.900 Euro,
– Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro,
– Rabattfreibetrag von 1.080 Euro,
– Versorgungsfreibetrag bis 2040, wird individuell ermittelt.

Beispiel: Ein alleinstehender Sparer erzielt im ersten Jahr 780 Euro aus Zinseinkünften – da diese den Freibetrag (Sparer Pauschbetrag) von 801 Euro nicht übersteigen, sind diese Einkünfte steuerfrei. Im nächsten Jahr erzielt er jedoch 870 Euro aus Zinseinkünften – der Freibetrag wurde um 69 Euro überschritten, diese müssen nun mit der Abgeltungsteuer versteuert werden.