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Einkommensteuer: Gemeinsamer Freistellungsauftrag – Nachteile

Wenn Ehepaare sich bei der Einkommensteuer getrennt veranlagen lassen, so sollten sie darauf achten, dass kein gemeinsamer Freistellungsauftrag gestellt wird. Das kann ansonsten schnell teuer werden, wenn die getrennte Veranlagung vor allem aufgrund einer dann niedrigeren Steuer vorgenommen wird.

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag entspricht in den Augen des Finanzamts quasi einer Entscheidung, dass man auch die Einkommensteuer nicht mehr getrennt voneinander abgeben, sonder sich für eine gemeinsame Vorveranlagung entschieden hat. Vor allem wenn so Verluste aus den vorangegangen Jahren mittels Verlustvortrag verrechnet werden sollen, steigt die steuerliche Belastung.

Als Beispiel: Sollte ein Partner einen alten Verlustvortrag mit den aktuellen Gewinnen verrechnen wollen, so kann bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag der Fall eintreten, dass diese bereits mit den Verlusten des Partners (wenn diese bestehen) verrechnet werden – denn sollte ein Partner negative Einkünfte in Form von Verlusten und der andere positive Einkünfte durch Gewinne haben, so werden diese zunächst miteinander verrechnet.

Im Fall des Falles kann so der Verlustvortrag nicht mehr genutzt werden – dazu gilt, dass ab 2013 vorherige Spekulationsverluste nur mit neuen Spekulationsverlusten verrechnet werden können.

Komplizierter wird es, wenn dazu noch Kirchensteuer für nur einen Partner anfällt – denn in diesem Fall kann der Partner, der Kirchensteuer bezahlen muss, bei der getrennten Veranlagung die Verluste auf beiden Seiten mit anderen Kapitalerträgen verrechnen. Der Vorteil: Die Kirchensteuer führt zu einer steuerlichen Mehrbelastung im Vergleich zum nicht kirchensteuerpflichtigen Partner. Sollte aber ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegen, so fließen die Verluste beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu. Ausnahme: Dies wird gleich im Vorfeld anders geregelt.

Vor allem wenn man Anlagen im Ausland hat, die mit einer Quellensteuer (z. B. in Form einer Kapitalertragsteuer) belegt sind, so kann man diese Quellensteuer mit der deutschen (in der Regel die Abgeltungsteuer) Quellensteuer verrechnen lassen oder die im Ausland bereits entrichtete Quellensteuer zumindest anrechnen lassen.

Sollte ein Partner allerdings Verluste erzielt haben, so werden die Gewinne aus dem Ausland zunächst mit diesen verrechnet – das heißt, dass man im schlechtesten Fall die im Ausland entrichtete Quellensteuer nicht mehr anrechnen lassen kann. Dieser Steuervorteil entfällt dann, siehe: .

Als Beispiel: Hans erzielt mit einer Kapitalanlage im Ausland Gewinne und muss für die Kapitalerträge auch die Quellensteuer im Herkunftsland entrichten. Diese kann er in Deutschland anrechnen lassen, so dass die Gewinne in Deutschland bestenfalls steuerfrei sind. Sollte seine Frau Beate jedoch Verluste mit Kapitalanlagen erzielt haben, so werden diese zunächst mit seinen Gewinnen verrechnet. Sollte die Gewinne dadurch deutlich gemindert werden oder komplett nivelliert, so kann er die Quellensteuer nicht mehr anrechnen lassen.

Im Gegensatz zu anderen Verlusten lässt sich dieser auch nicht vortragen – man bezahlt somit mehr, als man müsste bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag.

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