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Steuerbescheid – Frist für den Einspruch

Grundsätzlich haben Steuerzahler die Möglichkeit, dem vom Finanzamt erstellten und nach Abgabe der Steuererklärung an den Steuerzahler verschickten Steuerbescheid zu widersprechen, sofern Gründe vorliegen. Gründe können beispielsweise sein, dass der Fiskus die Steuer zu hoch angesetzt hat oder aber Freibeträge nicht anerkennen wollte. Die Zeit, innerhalb der der Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen kann, ist allerdings begrenzt.

Gemäß § 355 Abs. 1 AO muss der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid innerhalb von 30 Tagen bzw. einem Monat erfolgen. Die Frist beginnt mit Ende des Tages, an dem der Steuerbescheid dem Steuerzahler bekannt gegeben bzw. zugestellt wurde. Dabei zählt jedoch oft nicht der tag, an dem das Schreiben des Finanzamts tatsächlich im Briefkasten lag, sondern vielmehr der Poststempel, auf den genau drei Tage aufgerechnet werden.

Sollte der Steuerbescheid lange unterwegs gewesen sein und der Steuerzahler hat ihn entsprechend erst länger als drei Tage nach dem Poststempel erhalten, so ist es die Pflicht des Steuerpflichtigen, dies dem Finanzamt nachzuweisen. Gemäß § 122 Abs. 2 AO muss im Streitfall jedoch der Fiskus nachweisen, dass der Steuerzahler den Steuerbescheid pünktlich bekommen hat.

Sollte das Ende der Einspruchsfrist oder der dreitägigen Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Sonntag oder einen Samstag fallen, so endet die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO erst am Ende des nächsten Werktages.

Beispiel:
Auf dem Steuerbescheid ist das Datum 11.4. vermerkt, es handelt sich um einen Donnerstag. Drei Tage später, am 14. April, ist Sonntag – also gilt der Steuerbescheid erst montags bzw. am 15.4. als bekannt gegeben.

Der Steuerbescheid wird nach Ablauf der 30 Tage bestandskräftig, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Dabei muss der Einspruch gegen den Steuerbescheid wenigstens am letzten tag der ein-monatigen Frist beim Finanzamt vorliegen.

Wer die Frist verpasst hat, ist gemäß § 110 AO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, allerdings nur dann, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall wenn:

– eine plötzliche Erkrankung vorliegt und kein Vertreter benannt wurde
– die Zustellung des Einspruchsschreibens unverschuldet verzögert wurde
– eine Dienstreise oder ein Urlaub von maximal 6 Wochen vorlag
– die wesentliche Abweichung wurde im Steuerbescheid nicht kenntlich gemacht

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