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Finanzamt – Gebühr für Auskunft

Das Finanzamt ist nicht nur für die Prüfung von Steuererklärungen und korrekten Versteuerungen zuständig, sowie für die Erhebung und Einziehung von Steuern, sondern kann über dies hinaus auch prüfen, inwiefern eine Veränderung der Steuersituation zu einer Mehrbesteuerung oder Minderbesteuerung führen kann – für diese Auskunft kann es jedoch Gebühren verlangen.

Das die Erhebung der Gebühren rechtmäßig ist entschied jüngst der Bundesfinanzhof in zwei Fällen zum Ärger der Betroffenen und der Steuerzahler, denn: Die Kernaufgabe des Finanzamtes ist nicht, Bürgern und Betroffenen, sowie Unternehmen, Auskünfte zu erteilen (bei einer möglichen Änderung der Besteuerungsgrundlage), sondern Steuererklärungen zu überprüfen, sowie die korrekte Erhebung und Abführung der Steuern zu überwachen.

Konkret ging es in den beiden verhandelten Fällen darum, dass das Finanzamt bei den Klägern eine Sachverhaltsprüfung durchführte, in der festgestellt werden sollte, inwiefern sich die Besteuerung zukünftig ändert, zum Beispiel bei der Umstrukturierung eines Unternehmens. Diese Auskunft, die das Finanzamt erbringen sollte, ist jedoch nicht den oben genannten Kernkompetenzen des Finanzamtes zuzurechnen – und deswegen kann das Finanzamt, im Gegensatz zu einer Überprüfung der Steuererklärung, laut Urteil des BFH Az. I R 61/10, hierfür auch Gebühren erheben.

Wichtig ist diese Änderung vor allem für Unternehmen, da die bis 2007 verbindlichen Auskünfte des Finanzamtes nun gebührenpflichtig sind und weil sich die Höhe der Gebühr nach 2 Kriterien richtet:
– am Gegenstandswert und
– falls dieser nicht feststellbar sein sollte, am Stundenaufwand.

Für den Stundenaufwand kann laut Bundesfinanzhof das Finanzamt für jede angefangene Stunde einen Stundensatz von 50 Euro erheben (BFH Az. I B 136/10).

Für Verbraucher und „normale“ Steuerzahler ist diese Änderung zwar zunächst uninteressanter, jedoch trotzdem zu beachten, da auch bei dem Wunsch nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes, anstatt einer unverbindlichen „Schnellauskunft“, Gebühren anhand des Gegenstandswertes oder in Form eines Stundensatzes, erhoben werden können.

Wichtig ist: Unverbindliche Auskünfte des Finanzamtes sind nach wie vor kostenlos, jedoch ist das Finanzamt an diese Auskunft im Gegensatz zur verbindlichen nicht gebunden – sollte bei einer Änderung die Steuerlast wider Erwarten höher ausfallen, so kann das Finanzamt dafür nicht in die Pflicht genommen werden.

Es ist hierbei zu beachten, dass die Gebühr für eine verbindliche Auskunft bei einer Sachverhaltsprüfung je nach Umfang sehr hoch ausfallen kann – laut BFH sind aber auch 5 bis 6stellige Gebühren, die das Finanzamt von Antragssteller verlangt, berechtigt und kein Grund, der gegen diese spricht.

Der Bundesfinanzhof begründete diese Entscheidung damit, dass das Finanzamt bei einer verbindlichen Auskunft bei einer Sachverhaltsprüfung eine Dienstleistung für den Antragssteller erbringe und diese auch als solche abrechnen darf – im Gegensatz zur Steuerprüfung oder anderer Kernaufgaben, die vor allem im Dienste des Staates erbracht werden.