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Die Steuerberatergebührenverordnung und Steuerberater Kosten

Viele Steuerpflichtigen, die eigentlich auf Steuerhilfe angewiesen werden, nehmen Beratung nicht in Anspruch, da sie sich vor den Steuerberater Kosten scheuen. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Steuerberatergebührenverordnung die Kosten für den Steuerberater genau festlegt – vielmehr handelt es sich bei der Steuerberater Gebührenverordnung um einen sehr groben Rahmen, der allenfalls Mindest- und maximale Höhe der Beraterkosten festlegt.

Dieser Rahmen ist so groß, dass die Kosten für die gleiche Leistung je nach Steuerberater hunderte Euro mehr oder weniger betragen können. Hinzu kommt, dass sich die Gebühren nicht alleine nach der Steuerberatergebührenverordnung richten, sondern auch anhand des zeitlichen Aufwands, dem Umfang der Arbeit oder dem steuerlich relevanten Einkommen des Mandanten. Bei der Einkommensteuer orientiert man sich vor allem am Einkommen und an den Werbungskosten – vorrangig wird diejenige Summe zur tatsächlichen Berechnung verwendet, die höher ist.

Allerdings ist es so, dass der Steuerberater für etwaige eher allgemein gehaltene Ratschläge oder Auskünfte auch nur geringere Gebühren bzw. Grundgebühren verlangen darf, Gebührenberechnungsmodelle hingegen werden zugrunde gelegt, wenn es sich um die Überprüfung von Steuerbescheiden oder Ermittlungen von Betriebsüberschüssen handelt.

Die Steuerberatergebührenverordnung selbst ist nicht nur für Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte einsehbar, sondern ist für jeden Interessierten zugänglich, unter anderem auch im Internet. Eingeteilt ist die Steuerberatergebührenverordnung in acht aufeinander folgende Abschnitte, die wiederum einzelne Themengebiete umfassen.

Dabei umfasst der erste Abschnitt unter anderem den Anwendungsbereich, die Mindestgebühr, Fälligkeit und Vorschuss, der zweite Abschnitt befasst sich mit den Wertgebühren, Rahmengebühren, Zeitgebühren und der Pauschalvergütung, der dritte Abschnitt dreht sich um den Ersatz von Auslagen wie zum Beispiel für Telekommunikation oder Post und Fahrtkosten sowie mit der Umsatzsteuer. Im vierten Abschnitt findet man alles rund um die Gebühren für Hilfeleistung bzw. Beratung bei der Erfüllung von allgemeinen Steuerpflichten, der fünfte Abschnitt der Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich auf die Gebühren für Beratung bzw. Hilfeleistung beim Erfüllen steuerlicher Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten.

Der sechste Abschnitt wiederum befasst sich mit den Gebühren für eventuelle Vertretungen in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren oder in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Der siebte Abschnitt beinhaltet Regelungen zu gerichtlichen und anderen Verfahren, und der achte Abschnitt schließlich setzt mit den Schlussvorschriften und Übergangsvorschriften den Endpunkt.

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