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Reisebüro: Mitarbeiter Rabatt ist geldwerter Vorteil

Viele Reiseveranstalter bieten Mitarbeitern von Reisebüros Preisnachlässe in Form von Rabatten auf Reisen, dem sogenannten Expedienten (Angestellter / Mitarbeiter / Vertriebs-) Rabatt, an, wenn deren Reisen bevorzugt vermitteln und empfehlen. Diese Rabatte werden zwar nicht direkt ausgezahlt, und auch nicht vorm Arbeitgeber, sind aber trotzdem steuerpflichtiger Lohn.

Rabatt ist geldwerter Vorteil

Mit dem Reiserabatt / Expedientenrabatt erhalten die Mitarbeiter eines Reisebüros einen geldwerten Vorteil eingeräumt, der genauso einzuordnen ist wie der geldwerte Vorteil, der in Form von Nachlässen direkt vom Arbeitgeber gewährt werden kann. Dabei ist, wie auch bei anderen Sachvorteilen, nachrangig, ob der Vorteil ausbezahlt wird oder nicht, es reicht, dass dieser erhalten und in Anspruch genommen wurde.

Der geldwerte Vorteil entspricht dabei 1:1 dem Nettolohn – wer beispielsweise einen Reiserabatt von 400 Euro erhalten würde, wenn er eine Reise buchen oder eine Reise im Wert von 400 Euro von einem Reiseveranstalter geschenkt bekommen würde, müsste dies als zusätzlichen Nettolohn voll dem eigenen Steuersatz unterwerfen – alternativ ist seit 2007 eine pauschale Besteuerung von 30 % möglich, um den geldwerten Vorteil pauschal der Steuer zu unterwerfen.

Wichtig: Auf Expedientenrabatte ist der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr nicht anwendbar, sofern der Reiseveranstalter nicht auch der eigentliche Arbeitgeber ist. Da Mitarbeiter in einem Reisebüro in der Regel nicht direkt von diesem beschäftigt werden, kann dieser jedoch nicht Anwendung finden.

Ausweg: Rabattierte Reise = Dienstreise

Der Ausweg, eine rabattierte Reise als Dienstreise im Sinne der Fortbildung zu deklarieren hat bei der steuerlichen Berücksichtigung keinen Zweck. So folgt beispielsweise das FG Münster, Urteil Az. 4 K 258/08 E, der allgemeinen Ansicht der Finanzgerichte und der Bundesfinanzhofs, dass bei Reisen, vor allem ins Ausland oder in touristisch attraktive Regionen ohne direkten, beruflichen Anlass, eine Trennung zwischen beruflichen und privaten Interessen so gut wie ausgeschlossen ist.

Das heißt, dass rabattierte Reisen auch nicht als Dienstreise steuerlich geltend gemacht werden können, da hier mit hoher Wahrscheinlichkeit das private Interesse überwiegt. Und Kosten der privaten Lebensführung können allgemein nicht steuerlich geltend gemacht werden.