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Generalvollmacht: Vorteile, Nachteile und steuerliche Aspekte

Die Generalvollmacht ist eines der stärksten Rechtsinstrumente welches man an Dritte geben kann – denn mit einer Generalvollmacht übertritt man einer anderen Person fast sämtliche Rechte, die man selbst ausüben kann. Sie findet vor allem in Vermögensfragen Anwendung und auch wenn sie im guten Vertrauen erteilt wird, so ist dies kein Schutz vor Schaden durch Missbrauch. Aber auch ohne Missbrauchsabsicht gibt es nicht selten Streit zwischen Generalbevollmächtigten und zu Vertretendem.

Wirkung einer Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ermächtigt einen Generalbevollmächtigten dazu, im Namen des Ausstellers alle Geschäfte und Rechtsgeschäfte zu tätigen, die dieser auch tätigen dürfte – ausgenommen bzw. eingeschränkt ist dies lediglich für

Damit ein Generalbevollmächtigter auch über lebensnotwendige Maßnahmen und Eingriffe in die körperliche/geistige Gesundheit die den Aussteller betreffen entscheiden können kann (Operationen, Behandlungen, Therapien, ärztliche Einweisung/Unterbringung oder Organspenden), muss dies gesondert in einer Generalvollmacht erwähnt werden (siehe unten).

Damit Immobiliengeschäfte wie etwa der Verkauf oder die Beleihung von Grundstücken möglich ist, muss die Generalvollmacht zusätzlich notariell beglaubigt sein – für den Kauf oder die Übertragung von Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.

Aber auch mit einer „einfachen“, also nicht notariell beglaubigten oder beurkundeten, und uneingeschränkten Generalvollmacht, ist bereits eine Menge Verantwortung verbunden – so kann der Generalbevollmächtigte beispielsweise nicht nur im Namen des Ausstellers auftreten und handeln, sondern auch über dessen Vermögen verfügen. Mit einer Generalvollmacht wird man somit, im Gegensatz zu anderen Vollmachten, auf dem Papier an die Stelle eines anderen gesetzt.

Missbrauch einer Generalvollmacht – oder nicht?

Eine Generalvollmacht sollte somit nur Personen erteilt werden, welche absolutes Vertrauen genießen – denn jegliche Handlungen, die ein Generalbevollmächtigter vornimmt, werden so gewertet, als ob man diese selbst getätigt hätte. Ein Missbrauch einer Generalvollmacht besteht nur dann, wenn damit die Interessen des Ausstellers offensichtlich geschädigt werden.

Das heißt beispielsweise, dass ein ein ruinöses Geschäft mit einem Geschäftskonkurrenten oder das Verschenken von Vermögenswerten an den Aussteller völlig unbekannte Personen, die in keinem Zusammenhang mit diesem stehen, als missbräuchlich angesehen werden könnte.

Wenn jedoch der Generalbevollmächtigte „nur“ schlechte Entscheidung trifft oder aus mangelnder Kompetenz schlecht wirtschaftet, ist dies abgedeckt. Letzteres sorgt nicht selten für Streit, falls Generalbevollmächtigte schlechte Entscheidungen im Namen des Vertretenen getroffen haben, die ihn persönlich schädigen. Man sollte sich somit nicht nur bei der Vergabe, sondern auch bei der Annahme einer Generalvollmacht im Klaren sein, dass damit eine große Verantwortung einhergeht.

Erteilung und Einschränkung einer Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht kann bereits mit einem einfachen Satz wie

Ich, [Name], bevollmächtige hiermit [Name] mich in allen Angelegenheiten zu vertreten.

Ort, Datum, Unterschrift

erteilt werden, da dies grundsätzlich formlos möglich ist. Dieser Text kann jedoch beliebig erweitert und eingeschränkt werden, beispielsweise dass der Inhaber, siehe oben, auch über ärztliche Eingriffe entscheiden darf ([Name] ist auch dazu befugt, über Operationen an meinem Körper zu entscheiden.) oder die Gültigkeit erst ab einem bestimmten Zeitpunkt besteht (z. B. Beim Verlust der geistigen Handlungsfähigkeit) oder sogar über den Tod hinaus.

Im Internet kostenlos und frei verfügbare Muster und Vorlagen einer Generalvollmacht können auch dahingehend eingeschränkt werden, dass der Vollmachtnehmer nur über bestimmte Güter/Aspekte Verfügungsgewalt hat, z. B. den Verkauf eines Autos oder die Verwertung anderer Vermögenswerte – oder auch nur um Behördenangelegenheiten zu regeln.

Alternativen zu einer Generalvollmacht

Für die meisten Fälle reicht statt einer Generalvollmacht übrigens eine rechtlich weit weniger schwer wiegende Spezialvollmacht vollkommen aus: Wenn beispielsweise während eines Krankenhausaufenthaltes von einem Beauftragtem Überweisungen vom eigenen Konto vorgenommen werden sollen, ist eine Kontovollmacht vollkommen ausreichend.

Gleichzeitig ist man rechtlich auf einer sichereren Seite, sowohl als Vollmachtgeber als auch als Vollmachtnehmer, da die Haftungsfrage bei Missbrauch eindeutiger ist (das klassische „Kontoleerräumen“) oder bestimmte, schwerwiegende und für den Vollmachtgeber nachteilige Rechtsgeschäfte nicht möglich sind (Aufnahme eines Kredites).

Steuerlicher Aspekt einer Generalvollmacht

Die Generalvollmacht findet bei gewöhnlichen Steuerangelegenheiten aufgrund der langen Vorlaufzeiten eher selten Anwendung – auch weil vor allem gewerbliche Pflichten oft nur, Ausnahme Generalvollmacht, vom Inhaber eines Geschäftes selbst wahrgenommen werden können.

Weit wichtiger wird sie mit zunehmendem Alter jedoch hinsichtlich der Altersversorgung und der vorweggenommenen Erbfolge – also für den Fall, der in einer Generalvollmacht explizit geregelt werden kann: den Fall der Handlungsunfähigkeit infolge geistiger Einschränkung. So können der/die Vollmachtnehmer über das Vermögen verfügen, um damit eine angemessene Versorgung in einem Pflegeheim sicherzustellen, das Vermögen oder Eigentum weiter zu ordentlich verwalten und vor einem Verfall zu schützen oder um die Erbschaftssteuer durch Schenkungen an zukünftige Erben vorzunehmen.

Auch wenn dieses Thema eher unkomfortabel ist, sollte man sich und seinen Angehörigen gegenüber bewusst sein, dass man trotz des stetig fortschreitenden medizinischen Fortschritts die letzten Jahr(zehnt)e seines Lebens möglicherweise nicht mehr in uneingeschränkter körperlicher und geistiger Gesundheit erleben könnte und damit wichtige Entscheidungen nicht mehr treffen kann.