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GbR Gewinnermittlung und Steurerklärung

Eine GbR ist schnell geformt – prinzipiell braucht es zur Gründung nicht einmal einen Gesellschaftsvertrag, denn eine GbR besteht dann, wenn sich mehrere Personen zu einem bestimmten Zweck oder einem bestimmten Ziel zusammen tun – eine GbR ist also zum Beispiel bereits dann gebildet, wenn sich Bergsteiger aneinander ketten, um einen steilen Berg sicher erklimmen zu können.

Die GbR bzw. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist natürlich, wie jede andere Personengesellschaft auch, als solche umsatzsteuerpflichtig und, je nachdem, auch gewerbesteuerpflichtig. Eine Einkommensteuerpflicht liegt jedoch nicht vor, da eine GbR nach Definition keinen für sich eigenen Gewinn machen kann.

Vielmehr wird der Gewinn der GbR als Gewinn unter den einzelnen Gesellschaftern bzw. Unternehmern aufgeteilt und dann entsprechend einzeln für sich zur Einkommensteuer erklärt.

Dass diese Aufteilung auch tatsächlich erfolgt, will das Finanzamt gerne kontrollieren. Entsprechend ist es notwendig, dass die GbR den gesamten ermittelten Gewinn, der gemeinsam bzw. im Rahmen der Gesellschaft erwirtschaftet wurde, dem Finanzamt aufzeigt. Dabei ist für das Finanzamt nicht nur die Höhe des Gewinns der GbR interessant, sondern auch, welcher Gesellschafter wie viel vom entsprechenden Gewinn zugeteilt bekommen hat.

Dieser zugeteilte Gewinn muss dann natürlich entsprechend in der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Unternehmers bzw. Gesellschafters auftauchen – ist das der Fall, geht alles seinen gewohnten gang, ohne weitere Komplikationen oder Ärgernisse.

Eine solche Aufstellung des Gewinns und der Gewinnverteilung nennt man korrekt „einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung“, für das auch ein spezielles amtliches Formular besteht, das von der GbR beim jeweilig zuständigen Finanzamt am Ort des GbR-Sitzes eingereicht werden muss. Außerdem muss eine Kopie des Formulars von jedem Gesellschafter bzw. GbR-Mitglied der persönlichen Einkommensteuererklärung beigelegt werden, außerdem erfolgt eine Addierung der GbR Einnahmen zu den sonstigen vorhandenen Einnahmen.

Es ist unumgänglich, dass in der Gewinnaufstellung tatsächlich nur Ausgaben und Einnahmen berücksichtigt werden, die auch auf Basis des GbR-Vertrages als gemeinsam deklariert werden können.

Möglich ist auch, dass es sich bei der GbR um eine so genannte Kostenteilungsgemeinschaft handelt – in einem solchen Fall besteht entsprechend auch die Aufteilung einzig aus den Kosten, die gemeinsam getragen werden. Sind die Kosten nicht allzu umfangreich, ist ggf. eine interne formlose Aufstellung ausreichend.

Unter Umständen entfällt die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Arbeitsgemeinschaften in GbR-Form nach § 180 Abs. 4 AO, sofern diese nur zur Realisierung eines einzelnen Werkvertrages geformt wurden – in einem solchen Fall werden Ausgaben und Einnahmen den Beteiligten anteilig zugerechnet.

Vereine, Limiteds und GmbHs machen eine eigene Steuererklärung, wobei die Löhne der angestellten Personen ganz normal als Betriebsausgaben gebucht werden, die Angestellten erledigen ihre eigene Steuererklärung gemäß ihrem elektronischen Lohnsteuerbescheids.

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