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Abgeltungsteuer auf Gold Aktien und Gold Fonds

Während physisches Gold in Form von Goldbarren oder Schmuck nicht der Einkommensteuer unterliegt und unter Umständen steuerfrei sein kann, gilt dies nicht für Gold Aktien oder Gold Fonds (sowie Gold Zertifikate), denn diese stellen Kapitalanlagen dar und unterliegen somit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Papiergold ist nicht steuerfrei!

Im Gegensatz zum als steuerfrei propagiertem physischen Gold kann das sogenannte Papiergold nicht von dessen Steuerbefreiung profitieren, auch wenn es sich um Beteiligungen an Goldfonds, Firmen oder sogar Goldminen handelt! Es zählt hierbei einzig und allein, dass man eben nicht in etwas „Greifbarem“ investiert hat, sondern in ein Wertpapier. Ob dieses seinen Fokus auf Gold gelegt hat oder auf etwas völlig anderes ist für die steuerliche Einordnung dabei zweitrangig.

Die Steuerfreiheit für Papiergold lässt sich lediglich in Kombination mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Singles sowie 1.602 Euro für Verheiratete sehen – jedoch handelt es sich hier nicht um eine generelle Steuerfreiheit, sondern lediglich um die Freigrenze, unter die auch Zinsen vom Girokonto oder Erträge aus anderen Kapitalanlagen fallen.

Wer für seine Gold Aktien oder Gold Fonds, sowie weiteren Goldbeteiligungen, keinen Freistellungsauftrag bei der verwaltenden Bank in Auftrag gegeben hat, sollte bedenken, dass er die steuerpflichtigen Erträge in der Steuererklärung in der Anlage KAP einträgt, um nicht mehr Abgeltungssteuer, welche automatisch bei der Gewinnausschüttung abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet wird, zahlen zu müssen.

… oder doch?

Der Vollständigkeit halber wollen wir nicht gänzlich unerwähnt lassen, dass die Abgeltungssteuer für Gold Aktien und Gold Fonds teilweise umstritten ist – sofern es sich dabei, beispielsweise bei Anteilen an Goldminen, um Beteiligungen handelt, die in Gold auszahlen. Denn hier kollidiert die (eingeschränkte) Steuerfreiheit des Goldes mit der Abgeltungssteuer oder der Einkommensteuer.

Noch wurde allerdings weder höchstrichterlich oder seitens eines Finanzgerichtes die Praxis des Finanzamts als unzulässig eingestuft, auch Ausschüttung in Gold der Abgeltungssteuer zu unterwerfen.