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Steuer auf Goldmünzen

In jeder Krise, sei sie noch so groß oder klein, hört man von allen Seiten, dass man jetzt am besten in Gold investiert: sicher, unkaputtbar, jedes Übel überdauernd – und steuerfrei ist es auch noch. Da nicht jeder ausreichend Kapital für einen Standardbarren auf dem Konto hat, der immerhin über 12,4 kg Gold entspricht, wird häufig der Kauf von Goldmünzen nahegelegt.

Steuer auf Goldmünzen: Vorsicht!

Aber: Goldmünzen unterliegen nicht immer der Steuerbefreiung auf Gold. Zwar sind die Vorbedingungen weit weniger strikt als bei Barrengold, welches einen Feingehalt von 995 (99,5 % Goldanteil) aufweisen muss, jedoch dafür, typisch deutsch, an bestimmte Details gebunden.

Feingehalt & Zahlungsmittel

Der Feingehalt von Goldmünzen muss keine 995 erreichen, sondern ein Feingehalt von 900 ist bereits ausreichend. Das ist jedoch weniger den Anlegern geschuldet, sondern einfach ein technisches Zugeständnis, da Goldmünzen als legitimes Zahlungsmittel in Umlauf gewesen sein müssen oder noch noch im Umlauf sind, damit sie von der Steuerbefreiung profitieren können – damit das Zahlungsmittel sich nicht zu schnell abnutzt und damit wertlos ist, wird bei der Herstellung auf eine härtere und beständigere Legierung gesetzt und somit ist der Goldanteil natürlich geringer.

Prägedatum & Wert

Doch damit nicht genug: Münzen, die vor 1800 geprägt wurden, können ebenfalls nicht von der entfallenden Steuer auf Goldmünzen profitieren, welche die oben genannten Kriterien erfüllen. Außerdem darf der Handelswert der Münze den Materialwert des Goldes nicht um 80 % überschreiten.

Auch bei diesen Regelungen handelt es sich mehr oder weniger um praktische Zugeständnisse, da Goldmünzen, die vor 1800 geprägt wurden im Feingehalt schwanken können, woraus sich das steuerrechtliche Problem ergibt, dass z. B. eine Münze aus dem Jahr 1750 mit einem Feingehalt von 910 steuerfrei wäre, aber die gleiche, aber stärker verunreinigte Münze mit einem Feingehalt von 890 wiederum der Steuerpflicht unterliegen würde.

Während Münzen nach dem Jahr 1800 zudem eher als Kapitalanlage des Materialwertes wegen gesehen werden, ist bei Münzen vor 1800 meist der Sammlerwert höher anzusetzen. So würde kein Sammler eine Goldmünze aus dem 16. Jahrhundert einschmelzen, nur weil der Goldpreis mittlerweile astronomische Höhen erreicht hat.

Daher rührt auch das vierte Kriterium, dass der Sammlerwert den Materialwert nicht um mehr als 80 % übersteigen darf, da es sich dann zweifelsohne um eine Sammlermünze und nicht um eine Anlagemünze handeln würde, denn kein gewinnorientierter Anleger würde beispielsweise 190 Euro für eine Münze zahlen, deren Materialwert lediglich bei 100 Euro liegt. Sammeln ist jedoch als privates Hobby nicht von der Steuer befreit.

Fazit:

Damit keine Steuer auf den Kauf von Goldmünzen anfällt, muss folgendes immer gelten:
– ein Feingehalt von mindestens 900,
– eine Prägung nach dem Jahr 1800,
– sie müssen ein gültiges Zahlungsmittel sein / gewesen sein,
– der Handelswert darf den Goldwert nicht um 80 % übersteigen.

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