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Ist Gold immer steuerfrei?

Wer sich in Krisenzeiten dazu hinreißen lässt, in Gold anzulegen um dem schlimmsten vorzubeugen, der sollte beachten, dass es sich hierbei nicht nur um ein riskantes Spekulationsgeschäft handelt, sondern dass die Goldanlage durch ein mögliches Wegfallen von Steuervorteilen noch kostspieliger werden kann: Denn Gold ist nicht immer steuerfrei!

Wann ist Gold steuerfrei?

Bei der Steuer ist nicht alles Gold was glänzt, denn der Fiskus macht hier teils große Unterschiede, die darüber entscheiden, ob Gold steuerbefreit ist oder nicht – aus Freundlichkeit und nur um Anlegern Krisensicherheit zu gewähren, lässt der der Staat garantiert nicht davon ab, auch wenn er das Sicherheitsbedürfnis vieler Anleger respektiert.

Gold kann dreifach steuerbefreit sein:

– von der Mehrwertsteuer,
– von der Abgeltungsteuer,
– von der Einkommensteuer sowie
– von der Vermögensteuer.

Die Vermögensteuer ist zwar offiziell nicht abgeschafft worden, jedoch wurde das Vermögensteuergesetz durch das Bundesverfassungsgericht 1995 außer Kraft gesetzt, so dass die Vermögensteuer, verlängert durch eine Übergangsfrist, ab dem Jahr 1997 in der beanstandeten Form nicht mehr erhoben werden darf.

Die Besteuerung unterscheidet zwischen physischem Gold, das „greifbare“, und Papiergold, das „virtuelle“ – grundsätzlich gilt hier, dass auf:
– Papiergold die Abgeltungssteuer anfällt und
– physisches Gold von der Mehrwertsteuer und der Einkommensteuer befreit sein kann.

Die Abgeltungsteuer kann auf physisches Gold aufgrund seines Wesens nicht erhoben werden, da es sich hierbei um einen Gegenstand handelt, welcher ähnlich wie ein Tisch oder ein Brot keine Einkünfte oder Zinsen erwirtschaften kann. Auch wenn Gold als Kapitalanlage beworben wird, ändert das nichts an seiner steuerlichen Einstufung.

Da die Steuerfreiheit für physisches Gold jedoch eine sehr umfassende Steuervergünstigung darstellt, ist sie an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Physisches Gold ist Gold, welches man durch den Kauf in Besitz nimmt und dieses anschließend zuhause oder in einer Bank einlagern kann.

Für die Befreiung von der Mehrwertsteuer gilt: Gold, welches keinen Feingehalt von mindestens 995 aufweist, ist nicht steuerbefreit – außerdem muss das Gold in einem gängigen Handelsgewicht gekauft werden, das heißt: in Barren oder Plättchenform in marktüblichen, siehe hier: , Gewichtsklassen. Damit entfällt die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Goldschmuck, da dieser zwar durchaus einen Feingehalt von 995 haben kann, jedoch selten in marktüblichen Gewichtsmaßnahmen gehandelt wird.

Steuerlicher Sonderfall Goldmünzen

Goldmünzen nehmen bei der Steuerbehandlung noch einmal eine Sonderstellung ein: Goldmünzen sind nur dann mehrwertsteuerfrei, wenn diese:
– mindestens einen Feingehalt von 900 aufweisen,
– Zahlungsmittel sind oder waren,
– nach 1800 geprägt wurden und
– der Goldanteil nicht über 80 % des Marktpreises liegt.

Beim Feingehalt handelt es sich um ein rein technisches Zugeständnis, da die meisten Goldmünzen aus praktischen Gründen aus härteren Legierungen bestehen, so dass als Zahlungsmittel lange genutzt werden können. Siehe zum Sonderfall Goldmünzen:

Einkommensteuer auf Gold

Wer Gold innerhalb der Einjahresfrist kauft und verkauft und damit in die Spekulationsfrist fällt, der muss den Handel mit dem Gold aufgrund eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäftes der individuellen Einkommensteuer unterwerfen – das heißt, dass keine Steuer (wenn keine Einkommensteuerpflicht besteht) und bis zu 45 % Einkommensteuer (Höchstsatz) anfallen können.

Wer jedoch zwischen Kauf und Verkauf mindestens 1 Jahr vergehen lässt, dessen Gold ist auch einkommesteuerfrei.

Abgeltungsteuer auf Gold

Wer in Papiergold investiert, der investiert zwar indirekt in Gold, aber tatsächlich je nach Anlageform in Wertpapiere, Zertifikate, Aktien usw. – das heißt, dass es sich hierbei um Kapitalanlagen (dieses Mal auch im steuerlichen Sinn) handelt, deren Einkünfte der Abgeltungssteuer unterworfen sind.

Der Sonderfall, dass beispielsweise Aktionäre von Goldminen oder Goldverarbeitern in Gold ausbezahlt werden können, ist bis jetzt auch der Abgeltungssteuer unterworfen, da das Finanzamt hier keinen Grund sieht, die Regelungen für steuerfreies, physisches Gold anzuwenden. Ob dies zulässig ist oder nicht, ist noch nicht endgültig entschieden, jedoch gibt es derzeit noch kein Urteil des Bundesfinanzhofes oder von Finanzgerichten, welches über die Zulässigkeit dieser Praxis entschieden hat.