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Mehrwertsteuer auch auf Gold?

Wer Gold kaufen und verkaufen möchte wird seitens der Goldhändler gerne darauf hingewiesen, dass Gold von der Mehrwertsteuer befreit ist und eine Anlage in Gold deswegen besonders lohnend sei – schließlich kann man Gold so steuerfrei kaufen und verkaufen. Aber stimmt das überhaupt und entfällt die Mehrwertsteuer auf Gold, sowie andere Steuern, denn auch wirklich?

Mehrwertsteuer kann, muss aber nicht entfallen

Die Aussage, dass keine Mehrwertsteuer auf Gold anfällt, ist wie viele andere Werbeaussagen auch eine typische „Kann“ – Aussage der Verkäufer, denn Gold ist unter Umständen von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern befreit, übrigens im Gegensatz zu anderen Metallen und Edelmetallen, auf die Mehrwertsteuer anfällt, jedoch müssen hierfür einige Voraussetzungen bestehen und Bedingungen eingehalten werden.

So ist Gold nur dann von der Mehrwertsteuer (genauer: der Umsatzsteuer) befreit, wenn es einen Feingehalt von 995, also einen Goldgehalt von 99,5 %, aufweisen kann, was bei Goldbarren oder Goldplättchen in der Regel der Fall ist – allgemein üblich ist ein Feingehalt von 999,9 (Feingold).

Angesichts der steuerrechtlichen Besonderheit sollte hier aber Gewissheit bestehen, da bestimmte Legierungen, wenn auch selten, wie Rotgold oder Weißgold sowie Goldbarren mit einer geringen Feinheit, ebenso angeboten werden – vor allem wenn es sich um Angebote aus dem Ausland handelt, welche bereits aus betrügerischer Absicht andere Feingehalte aufweisen könnten. Wenn zu teuer gekauftes Gold dann noch nachversteuert werden müsste, wiegt der Ärger so gleich doppelt.

Ein anderes Kriterium ist das verwendete Handelsmaß: Hier wird für Goldbarren und Goldplättchen ein Gewicht verlangt, welches handelsüblich ist, also an den Goldmärkten üblich ist. Da fast alles Barrengold und Gold als Plättchen in Gramm, Kilogramm oder Unzen gehandelt wird, handelt es sich hier jedoch um eine Bestimmung, die nur sehr unwahrscheinlich verletzt wird. Übliche Handelsgrößen sind:
– in Gramm: 1 g, 2 g, 2,5 g, 5 g, 10 g, 20 g, 50 g, 100 g, 250 g, 500 g,
– in Kilogramm: 1 kg,
– in Feinunzen (Troy Ounce = oz. tr.): ca. 31,1 g und
– in Standardbarren (Good Delivery Barren) mit einem Gewicht von 400 Unzen / 12,44 kg

Auch wenn der Kauf eines Standardbarrens eher unwahrscheinlich ist, da diese oft nur in Banktresoren lagern: Standardbarren weisen im Gegensatz zu Feingold mit einem Feingehalt von 999,9 nur einen Feingehalt von 995 auf und „kratzen“ somit an der vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen für die Steuerfreiheit!

Sonderfall Goldmünzen und Goldschmuck

Auf Goldschmuck entfällt die Mehrwertsteuer, da hier eine der obigen Voraussetzungen, das Vorliegen in einem handelsübliche Maß, nicht erfüllt ist, auch wenn Schmuckgold häufig den ausreichenden Feingehalt von 995 besitzt.

Goldmünzen können jedoch auch einen geringen Feingehalt aufweisen – die befreit von der Mehrwertsteuer sind Goldmünzen jedoch nur, wenn sie:
– mindestens einen Feingehalt von 900 haben,
– erst nach 1800 geprägt wurden,
– ein gültiges Zahlungsmittel sind / waren und
– der Preis der Münze den Materialpreis nicht um 80 % übersteigt.

Wichtig: Trotz der Befreiung von der Mehrwertsteuer können trotzdem noch Steuern auf Gold anfallen – so kann der Kauf und Verkauf von Gold der individuellen Einkommensteuer unterliegen, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr zwischen Kauf und Verkauf unterschritten wird.

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