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Spekulation mit Gold: Vorsicht Steuer & Tipps!

Wenn in Krisenzeiten die Goldkurse in den Himmel schießen, ist die Spekulation mit Gold natürlich sehr verlockend, um hier in relativ kurzer Zeit hohe Gewinne einzufahren – und das ganze auch noch komplett steuerfrei!

Aber: Warum macht es dann nicht jeder? Was sich so einfach anhört, ist es in der Praxis leider nicht, denn bei der Spekulation mit Gold gibt es einiges, auch in steuerlicher Hinsicht, zu beachten.

Papiergold oder „echtes“ Gold?

Zuerst muss man sich im klaren sein, womit man eigentlich spekulieren möchte – denn Gold kann man sowohl in Form von Wertpapieren und Zertifikaten handeln, welche in Unternehmen aus der Branche investieren oder sich am Goldkurs ausrichten, als auch in physischer Form, beispielsweise dem klassischen Barrengold, welches nach dem Kauf eingelagert werden kann.

Aus steuerlicher Sicht unterscheiden sich beide Produkte deutlich voneinander, denn bei Papiergold handelt es sich um eine Kapitalanlage, welche prinzipiell der Abgeltungssteuer unterworfen ist und bei Barrengold um eine eingeschränkt mehrwertsteuerfreie Handelsware, die aus steuerlicher Sicht einfach nur einen Gegenstand darstellt.

Spekulation mit Gold: Spekulationsfrist beachten!

Eine der häufigsten Fallen ist die Spekulationsfrist, denn wer innerhalb eines Jahres einen Artikel erwirbt um ihn wieder zu verkaufen, dann handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, welches steuerpflichtig ist. Das heißt, dass der Gewinn aus diesem Geschäft der Einkommensteuer unterworfen ist. Ob man ein Auto, einen Tisch oder Gold erwirbt um es anschließend wieder abzustoßen, ist dabei egal – aus Sicht des Finanzamts handelt es sich bei allen 3 Dingen einfach nur um Gegenstände.

Das kann vor allem bei einem hohen Einkommensteuersatz sehr teuer werden, da beim Unterschreiten der Spekulationsfrist nicht die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % Anwendung findet, da physisches Gold keine Kapitalanlage im steuerlichen Sinn darstellt, sondern der persönliche Einkommensteuersatz, der weit über 25 %, aber auch darunter, liegen kann.

Nur handelsübliches Feingold ist steuerfrei!

Ein weiteres Problem ist, dass Gold nicht gleich Gold ist – denn von der Mehrwertsteuer befreit ist nur Feingold in einem handelsüblichen Format, d. h. Gold mit einen Feingehalt von mindestens 995 (99,5 % Gold), welches in einem Gewicht vorliegt, das am Goldmarkt gehandelt wird (Unze, bestimmte Grammmaße, Standardbarren usw.).

Wer zur Spekulation beispielsweise Schmuckgold oder andere Goldarten ankaufen möchte, muss hierfür Mehrwertsteuer zahlen, auch wenn es sich um Feingold handelt, da beispielsweise Goldringe aus 995er Gold nicht in eine marktübliche Handelsklasse fallen. Siehe dazu auch:

Vorsicht bei Goldmünzen!

Goldmünzen sind ein Sonderfall bei der Steuerbefreiung, da diese auch einen Feingehalt von mindestens 900 aufweisen dürfen, jedoch nur dann steuerbefreit sind, wenn diese
– einmal ein gültiges Zahlungsmittel waren oder sind,
– nicht vor 1800 geprägt wurden und
– der Preis den Preis des Goldgehalts nicht um mehr als 80 % übersteigt.

Siehe dazu ausführlich auch:

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