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Grunderwerbsteuer: Mögliche Ungleichbehandlung von Lebenspartnern

Im Jahressteuergesetz 2010 wurden eingetragene Lebenspartner in der Grunderwerbsteuer steuerlich Ehepaaren gleichgestellt, jedoch im Gegensatz zur vergleichbaren Regelung hinsichtlich Schenkungen und Erbschaften nicht rückwirkend zum 01.08.2001 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

Problematisch ist dies hinsichtlich eines möglichen Grundstücksverkaufs unter Partner, da dieser durch den Ehepartner, jedoch nicht durch einen eingetragenen Lebenspartner des Verkäufers von der Grunderwerbssteuer befreit ist.

Fehlende Gleichstellung: Mangel oder nicht?

Prinzipiell müsste auch in diesem Fall mit einer Entscheidung des BVG zugunsten eingetragener Lebenspartnerschaften erfolgen, da er hinsichtlich der verfassungsgemäßen Gleichbehandlung bereits im Fall der
– Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) oder der
– Hinterbliebenenversorgung (1 BvR 1164/07)

ähnlich entschied.

Die bisherige Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes verwies darauf, dass zwischen Ehepaaren und Lebenspartnerschaften keine ausreichend gewichtigen Unterschiede bestehen, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Davon unabhängig ist auch das Kriterium gemeinsamer, leiblicher Kinder zu werten, da die bisherige Besserstellung von Ehepartnern nicht damit begründet wird.