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Antrag auf Grundsteuererlass stellen

Vermieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen so genannten Antrag auf Grundsteuererlass zu stellen. Damit dieser Antrag nicht ins Leere läuft, müssen gewisse Voraussetzungen beachtet werden – außerdem besteht eine einzuhaltende Frist für die Antragstellung.

Die Ausschlussfrist endet am 31.03. des Steuerjahres, der Antrag auf Grundsteuererlass für den vergangenen Veranlagungszeitraum muss bis zu diesem Datum beim zuständigen Finanzamt bzw. der jeweils zuständigen Behörde vorliegen. Gestellt werden kann der Antrag auf Steuererlass dann, wenn ein Rückgang der Einnahmen in starkem Ausmaß vorliegt und wenn der Immobilienbesitzer bzw. der Vermieter dabei nachweisen kann, dass eine nachhaltige Bemühung bestand und besteht, das Objekt zu einer marktüblichen Miete zu vermieten.

Dem Antrag auf Grundsteuererlass kann nicht bewilligt werden, wenn die Ertragsminderung durch den Vermieter selbst verschuldet wurde – das liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vermieter während des Erlasszeitraums Mietern die Kündigung ausgesprochen hat oder auch dann, wenn eigentlich notwendige Renovierungen nicht bzw. nicht rechtzeitig veranlasst und durchgeführt wurden.

Dabei ist die übliche geschätzte Jahresrohmiete Maßstab für die Berechnung der Ertragsminderung. Die geschätzte Jahresrohmiete lehnt sich an die Jahresrohmiete, die regelmäßig für Räume ähnlicher oder gleicher Ausstattung, Lage und Art gezahlt wird. Nicht maßgeblich ist hingegen die tatsächlich erzielte Miete am Anfang des Erlasszeitraums.

Kann der Vermieter Ausfälle von mehr als 50 Prozent seiner Mieteinnahmen vorweisen, so wird nach derzeitigen Bestimmungen die Grundsteuer mit einer Höhe von 25 Prozent erlassen. Sollte der Mietertrag in voller Höhe entfallen, so halbiert sich die Höhe der Grundsteuer.

Da derzeit ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist (AZ II R 36/10), in dem es darum geht, inwiefern diese Zweistufenregelung zulässig ist oder ob es sich nicht vielmehr um eine willkürlich gewählte Abgrenzung handelt. Betroffene Vermieter sollten entsprechend auch dann einen Grundsteuererlass beantragen, wenn ihr Mietausfall unter den erwähnten 50 % liegt, und zwar unter Hinweis auf das Verfahren.