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Steuern sparen: Günstigerprüfung nachholen

Kapitalerträge über dem Freibetrag können entweder mit dem vollen Steuersatz der Abgeltungssteuer von 25 % versteuert werden oder aber mit dem möglicherweise niedrigeren, persönlichen Steuersatz. Diese Günstigerprüfung kann jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch rückwirkend erfolgen.

Normalerweise ist eine rückwirkende Günstierprüfung nicht möglich, das heißt, dass sobald ein Steuerbescheid bestandskräftig sein sollte und die Einspruchsfrist abgelaufen ist, eine Günstigerprüfung nicht mehr nachgeholt werden kann – aber: sollte ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag möglich sein, so könnte auch die Günstigerpürfung davon betroffen sein.

Denn: Bei der Günstigerprüfung bei der Besteuerung von Kapitalerträgen gilt, dass dann mit dem persönlichem Steuersatz (nach Grundtarif oder Splittingtarif) versteuert wird, wenn dieser unterhalb der Abgeltungssteuer von 25 % liegen sollte. Damit dies möglich ist, muss jedoch das Einkommen aus Kapitalerträgen in der Anlage KAP eingetragen werden.

Nur: Wenn es absehbar ist, dass der persönliche Steuersatz die Abgeltungssteuer übersteigen sollte, wird dies häufig unterlassen – jedoch kann bei einem Verlustrücktrag das zu versteuernde Einkommen gesenkt werden und damit auch der persönliche Steuersatz, u. U. auch unter den Satz von 25 %.

In diesem Fall sollte man von die Günstigerprüfung nachholen, so zusätzlich profitieren und Steuern sparen können – fraglich ist, ob das Finanzamt dies widerspruchslos akzeptiert, wenn neben einem Verlustrücktrag auch noch die Anlage KAP nachgereicht werden sollte mit der verlangten Günstigerprüfung. Man kann sich jedoch auf die „Berichtigung von materiellen Fehlern“ berufen, da der zurückgetragene Verlust des Folgejahres im Vorjahr noch nicht bekannt war und somit auch versäumt wurde, die Günstigerprüfung zu beantragen.

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