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Lohnsteuer und Guthabenkonto

Das klassische Lohn- und Gehaltssystem unterliegt durch verschiedene Innovationen und Änderungen bei der Vergütung von Arbeitnehmern immer mehr Änderungen, welche vor allem mehr finanzielle Vorteile für diese verbunden mit erhöhten Motivationsanreizen haben sollen – leider kranken fast alle Vergütungsmodelle an einem Problem: So neu und flexibel die Vergütung ist, so konservativ und fest ist die Sicht des Finanzamts auf diese.

Guthabenkonto: Lohnsteuer oder nachgelagerte Besteuerung

Beispielhaft ist hierfür das sogenannte Guthabenkonto – bei diesem wird dem Arbeitnehmer nicht der volle Arbeitslohn bar oder auf ein Gehaltskonto ausgezahlt, sondern ein Teil vom Gehalt oder vom Lohn wird dem Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber gutgeschrieben. Bei den neuen Flexilohnmodellen geschieht dies meist nicht nur im Rahmen einer Buchgutschrift, wie z. B. durch eine Schuldbuchverpflichtung, sondern der Lohn wird auf ein spezielles Sparkonto eingezahlt.

Der Lohn ist jedoch nicht ohne Weiteres nicht mehr verfügbar, sondern kann bei Bedarf von diesem Guthabenkonto abgezogen werden oder aber gegen Arbeitszeit „eingetauscht“ werden. Vereinfacht gesagt handelt es sich hierbei „nur“ um ein Sparkonto, mit welchem man bei seinem Arbeitgeber auch ohne arbeitsrechtliche Folgen die Arbeitszeit reduzieren kann.

Aber: Aus dieser Art der Entlohnung und des Lohnausgleichs ergibt sich eine steuerrechtliche Problematik, welche vor allem für Arbeitnehmer nicht ohne Risiko ist, denn dadurch, dass es sich bei diesem Guthabenkonto nicht nur um eine buchmäßige Fixierung des Lohnes handelt, ist der „angesparte“ Lohn trotzdem weiterhin lohnsteuerpflichtig – auch dann, wenn man von einer Auszahlung absieht.

Das heißt: Auch wenn man auf einen Teil seines Lohnes verzichtet und diesen auf einem Guthabenkonto verwahren möchte, um ihn sich später auszahlen zu lassen oder diesen gegen Arbeitszeit einzutauschen, so muss man trotzdem die volle Lohnsteuer auf den gesamten Lohn zahlen! Da man prinzipiell bei Guthabensystemen frei über die Mittel verfügen kann (Auszahlung zu jedem Zeitpunkt), ist eine nachgelagerte Besteuerung (bei der tatsächlichen Auszahlung / Inanspruchnahme) nicht möglich.

Volle Steuer auf halben Lohn?

Was auf den ersten Blick noch lohnend sein kann, wird so in der Praxis häufig zur Steuerfalle, da bei aktuell weniger Einkommen, da ein Teil angespart wird, trotzdem der volle Lohn lohnsteuerpflichtig ist. Gerade für Singles, Alleinerziehende oder Paare ohne Steuerklasse 4 / 4 heißt das, dass letztendlich weniger Geld zur Verfügung steht als ohne Guthabenkonto.

Dass diese Verfahrensweise durch das Finanzamt rechtens ist, wurde erst kürzlich erneut durch das Finanzgericht Münster im Urteil 8 K 3696/10 E entschieden.

Beteiligung des Arbeitnehmers ist entscheidend

Jedoch heißt dies nicht, dass Guthabensysteme generell nicht unter die nachgelagerte Besteuerung (Steuer erst bei tatsächlicher Auszahlung des angesparten Lohnes) fallen können – entscheidend ist der Beteiligungsgrad bzw. Verfügungsgrad des Arbeitnehmers über das angesparte Guthaben: Sollte der Arbeitnehmer das Guthaben ohne Angabe von Gründen abrufen können und kann bei einer Anlage des Guthabens über die Art der Anlage bestimmt werden und am Gewinn / Verlust partizipiert werden, so kann der Arbeitnehmer de facto wirtschaftlich frei über das Geld verfügen und somit handelt es sich nur um eine andere Art der Auszahlung des Lohnes.

Sollte dies nicht möglich sein, da der Arbeitnehmer den Lohn sozusagen im Auftrag des Arbeitnehmers verwaltet und beispielsweise eine Auszahlung nur in bestimmten Fällen erfolgen kann oder die Anlagestrategie durch den Arbeitgeber vorgegeben wird, kann auch eine nachträgliche Besteuerung erfolgen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht frei über seinen Lohn verfügen kann.

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