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Tankgutscheine und Geschenkgutscheine: steuerfrei

Bislang wurde ein Tankgutschein oder Geschenkgutschein, den man von einem Arbeitgeber erhalten hat, genauso behandelt wie Barlohn – das heißt: Im Gegensatz zu einem Sachbezug oder anderen Bezügen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährte, wurden diese nicht als geldwerter Vorteil gewertet, sondern als Zusatzeinkommen.

Diese Praxis ist so aber nicht zulässig – denn auch wenn ein Gutschein einen Barwert habe oder ein Barwert in Form eines Gutscheins beim Arbeitgeber geltend gemacht wird, oder als Guthaben gewährt wird, ist dies mit einem geldwerten Vorteil wie bei Sachbezügen oder anderen Bezügen, die ein Arbeitgeber gewährt, gleichzusetzen.

Das heißt: Sollte ein Arbeitgeber beispielsweise monatlich Gutscheine für das Tanken oder für Einkäufe bis zu einem Wert von 44 Euro an seine Mitarbeiter vergeben, so sind diese steuerfrei und nicht lohnsteuerpflichtig. Es handelt sich hier laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs eben nicht um eine andere Form des Lohnes, sondern immernoch an einen (zweckgebundenen) Sachbezug, der bis zu einer Höchstgrenze von 44 Euro pro Monat steuerfrei ist.

Das Finanzamt darf diese Sachbezüge nicht mehr bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigen – weder von einem Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer darf diese für Tankgutscheine oder Geschenkgutscheine, die eben steuerfrei sind, eingefordert werden.

Dabei ist es unerheblich, ob man einen Tankgutschein oder Geschenkgutschein direkt erhält, oder ob dieser „Gutschein“ nachträglich gewährt wird, z. B. in dem der Arbeitgeber es Mitarbeitern erlaubt, auf seine Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro pro Monat zu tanken, z. B. in Form einer Tankkarte, und sich von ihm diese Kosten erstatten zu lassen.

Auch hier handelt es sich um ein Guthaben in Form eines Gutscheins, auch wenn diese nicht vor dem Einlösen übereignet wird, da das Guthaben zweckgebunden eingesetzt werden muss und der Arbeitnehmer somit nicht wie beispielsweise über seinen Lohn frei entscheiden kann, wie er dieses verwenden möchte. Auch Tankgutscheine und Geschenkgutscheine können nur zweckgebunden und nicht frei eingelöst werden.

Es gilt: Zuwendungen in Form der Tankgutscheine oder Geschenkgutscheine sind steuerfrei bis zu einem monatlichen Betrag von 44 Euro, da es sich um Sachzuwendungen handelt! Eine Erhebung der Lohnsteuer ist somit nicht zulässig. Sollte das Finanzamt sich hier trotzdem querstellen, lohnt ein Hinweis auf die Urteile Az. VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10), die diese Praxis als unzulässig einstuften.

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