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Das Absetzen von Handwerkerrechnungen

Handwerkerrechnungen können schon einmal eine recht drastische Höhe erreichen – je nachdem, welche Arbeiten erledigt werden sollen. Damit Handwerkerrechnungen privat von der Steuer abgesetzt werden können, müssen einige Dinge beachtet werden – leichter haben es da Vermieter von Immobilien: hier sind die steuerlichen Regelungen nicht so komplex und mit weniger Anforderungen an den Steuerpflichtigen versehen, als bei privaten Handwerkerrechnungen.

Vermieter haben zunächst die Möglichkeit, Handwerkerkosten für Modernisierung, Sanierung oder Renovierung als Werbungskosten geltend zu machen, wie es bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung üblich ist. Grundlegend ist dabei aber, dass die Immobilie durch den Eigentümer nicht selbst bewohnt wird, denn dann sind die Kosten nicht mehr im Zusammenhang mit Einkünften, sondern nur zur Sicherung oder Erhaltung des privaten Wohnraums zu betrachten.

Wer private Handwerkerrechnungen absetzen möchte, sollte sich darüber im Klaren sein, dass das im Sinne der haushaltsnahen Dienstleistungen nur möglich ist, wenn die Reparatur, Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahme im Haushalt selbst stattfindet, und nicht etwa in einer Werkstatt oder ausgelagert im Betrieb des Handwerkers bzw. der Handwerkerfirma.

Wenn die Dienstleistung im Haushalt erbracht wird, können im Grunde auch tatsächlich sämtliche Kosten geltend gemacht werden. Das gilt zum Beispiel für Austausch oder Reparatur von Teppichboden, Parkett, Laminat oder andere Fußböden, das Streichen von Wänden, Fensterrahmen, Decken und Heizkörpern, Reparatur oder Erneuerung des Daches, oder auch der Wartung der Heiz- oder Gasanlage.

Es ist allerdings zwingend erforderlich, dass auf der Rechnung über die handwerkliche Dienstleistung die Arbeitskosten gesondert aufgeführt werden, denn nur diese sind absetzbar, was allerdings eventuelle Fahrtkosten, die die Firma berechnet, mit einbezieht. Nicht absetzbar sind die Materialkosten, an einem Praxisbeispiel erläutert bedeutet das, dass zum Beispiel bei Erneuerung der Fenster die Kosten für das Fensterglas und die Fensterrahmen nicht absetzbar sind, die Aufwendungen für die Arbeitsstunden der Handwerker, die die Fenster einbauen, aber schon.

Wichtig ist außerdem, dass die Handwerker Rechnung nicht bar bezahlt wurde, sondern per Überweisung. Das fußt auf dem Bemühen der Regierung, Schwarzarbeit in Deutschland weiter zu unterbinden, entsprechend wird neben der Handwerkerrechnung auch ein Überweisungsbeleg oder ein entsprechender Kontoauszug benötigt, ansonsten können die Handwerkerkosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

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