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Außergewöhnliche Belastungen: Hausumbau von der Steuer absetzen

Die Renovierung und der Umbau eines Hauses kann man unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Steuer absetzen – und zwar in Form der außergewöhnlichen Belastungen. Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Umbau krankheitsbedingt oder durch eine Behinderung eines Haushaltsangehörigen bedingt ist.

Die Kosten für den Umbau kann man auch dann noch absetzen, wenn diese nicht sofort anfallen, da Baumaßnahmen sich selten auf einen Schlag durchführen lassen. Damit man die Kosten von der Steuer absetzen kann, sollten Betroffene jedoch einiges beachten, denn da die Kosten für einen Umbau selten niedrig anzusetzen sind und damit einer hohen Steuerersparnis entsprechen, versucht das Finanzamt natürlich ungeachtet der ohnehin schwierigen Situation, diese Kosten nachträglich zu mindern.

Notwendigkeit bescheinigen lassen

So sollte vor dem Umbau stets ein Gutachten ergehen oder eine Bescheinigung eines Arztes oder medizinischen Dienstes, dass dieser notwendig ist. Das kann beispielsweise bei einer Gehbehinderung der Umbau auf eine bodengleiche Dusche sein oder der Abbau anderer Barrieren, die eine behinderte Person deutlich in ihrer Selbständigkeit einschränken. Eine grundsätzliche und tatsächliche Bezuschussung durch die Krankenkasse ist je nachdem nicht ausreichend, eine Bestätigung durch einen Mediziner oder andere anerkannte Stelle, wobei dies nicht immer der Amtsarzt sein muss, siehe: Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten von der Steuer absetzen, sollte zusätzlich vorliegen.

Anteilige Absetzbarkeit der Kosten

Zudem können die Umbaukosten nicht zu 100 % abgesetzt werden, da der Wohnraum selten exklusiv durch eine Person genutzt wird, sondern von mehreren – zu 100 % lassen sich diese Kosten nur absetzen, wenn es sich um eine eigenständige Wohneinheit, z. B. eine Einliegerwohnung handelt, die nur durch die bewohnende Person genutzt wird. In diesem Fall müsste jedoch die betroffene Person dies in ihrer Steuererklärung geltend machen, da keine Haushaltsgemeinschaft mehr vorliegen (kann).

Das heißt: Die Kosten für einen behindertengerechten Umbau können nur anteilig zur genutzten Wohnfläche der betroffenen Person geltend gemacht werden. Beispiel: Hans und Klara haben 2 Kinder, davon ist eines gehbehindert. Sie bewohnen ein Haus mit einem Wohnraum von 160 qm – dieser wird zu 50 % von dem gehbehinderten Kind mitbenutzt, Hans und Klaren können somit maximal 50 % der Kosten der Kosten für den barrierefreien Umbau von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Aber: Man kann nur die Kosten als außergewöhnliche Kosten von der Steuer absetzen, die auch direkt im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Sollten Kosten für die Renovierung von Wohnraum anfallen, der auch durch einen Behinderten genutzt wird, die aber nichts mit einer behindertengerechten Ausstattung und Anpassung dieses zu tun haben (z. B. Streichen eines genutzten Zimmers bei einer Gehbehinderung), so kann man diese nicht von der Steuer absetzen.

Kinderfreibetrag / Kindergeld ist kein Ausschlusskriterium!

Wichtig: Das Finanzamt versucht die Anerkennung dieser Kosten oft damit abzulehnen, dass diese bei einer Renovierung oder Sanierung nicht zwangsläufig entstanden sind und außerdem den Wert eines Hauses („Sonderausstattung“) erhöhen würden und diese Kosten bereits im Kinderfreibetrag und Kindergeld berücksichtigt sind.

Das muss man sich als Betroffener jedoch nicht gefallen lassen, denn auch wenn eine Renovierung geplant oder notwendig war (zwangsläufige Entstehung), beispielsweise beim Erwerb eines alten, renovierungsbedürftigen Hauses, so spricht das nicht gegen die Anerkennung der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Hauses, da dieser nicht aus der generellen Renovierungsbedürftigkeit, sondern aus der Behinderung herrührt und damit unter krankheitsbedingte Kosten und somit unter die außergewöhnlichen Belastungen fällt.

Denn: Im Gegensatz zu einer herkömmlichen Renovierung oder Sanierung verursacht der behindertengerechte, barrierefreie Umbau zusätzliche Kosten, die Nichtbetroffene bei einer Sanierung oder Renovierung nicht entstehen. Auch dass diese Kosten mehr oder weniger kalkulierbar sind – im Gegensatz zu Kosten, die erst durch einen notwendigen Umbau aufgrund einer Behinderung nach dem eigentlichen Umbau / der Renovierung – ändert daran nichts.

Hinsichtlich einer vermeintlichen Werterhöhung und des Kindergeldes / Kinderfreibetrages entschied der Bundesfinanzhof bereits am 24.02.2011 in seinem Urteil Az. VI R 16/10, dass diese Mehrkosten nicht ausreichend durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, noch durch den Pflegepauschbetrag und Behindertenpauschbetrag abgedeckt sind.

Eine mögliche Werterhöhung sei laut BFH ebenfalls kein Grund, diese Kosten abzuerkennen und nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da dies kein beabsichtigter Effekt sein, sondern es sich bei einem behindertengerechten Umbau in erster Linie um Kosten handelt, die sich aus einer Notwendigkeit (siehe: Ärztliches Attest) ergeben und nicht auf die Werterhöhung eines Hauses abzielen.