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Steuer CD: Hausdurchsuchung

Wie bereits im Artikel https://www.steuerncheck.net/hilfe-steuer-cd/ angesprochen, kann es im Rahmen einer Steuerhinterziehung auch zu einer Durchsuchung der Betriebsräume und der Wohnung kommen. Aber ist dies auch zulässig – und wann nicht? Reicht das bloße Auftauchen des eigenen Namens auf einer ominösen CD aus, die noch aus kriminellen Kreisen stammt?

Zuerst: Eine Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss ist nur dann zulässig, wenn es sich um „Gefahr im Verzug“ handelt – was auf den ersten Blick beruhigend wirkt, ist es selten in der Praxis. Denn sobald man die Wohnungstür öffnet und die Polizei bzw. Steuerfahndung mit einem entsprechenden Verdacht vorstellig geworden ist, kann „Gefahr im Verzug“ vorliegen – es könnte ja sein, dass der Verdächtigte jetzt alarmiert ist und die Beamten mangels Durchsuchungsbefehl vor die Tür befördert, um schnell Beweise beiseite zu schaffen.

Das gilt vor allem dann, wenn ein verdächtiges Verhalten beobachtet werden kann, z. B. wenn die Tür geöffnet wird und man gerade im Hintergrund Akten schreddert. Gefahr im Verzug kann auch dann bestehen, wenn die Polizei aus einem anderen Grund, z. B. weil sich die Nachbarn über laute Geräusche beschweren, vorbeikommt und man dann auf frischer Tat ertappt wird.

Während die Lage bei „Gefahr im Verzug“ noch relativ vage ist, ist sie das nicht beim Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls. Dieser kann nur von einem Richter ausgestellt werden und muss von der beantragenden Stelle (z. B. dem Staatsanwalt) entsprechend begründet werden, z. B. weil ein Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt.

Aber: Darf die Durchsuchung auch dann angeordnet werden, wenn der Verdacht anhand von Daten erhoben wurde, deren Beschaffung (z. B. der Kauf der Steuer CD) unrechtmäßig war oder die aus unrechtmäßigen Quellen (z. B. gestohlene Daten) stammen? Laut dem Bundesverfassungsgericht ja, denn nur die Art der Daten ist entscheidend, nicht die Art der Quelle oder der Beschaffung.

Auch ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel oder Beweise, die auf rechtswidrige Weise erstellt wurden, sind letztendlich Beweismittel – ausgenommen sind lediglich Beweise, die das Privatleben direkt berühren und die Privatsphäre verletzen, was bei Bankdaten jedoch nicht der Fall ist, da es sich hierbei um Geschäftsverkehr handelt.

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