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Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?

Seitdem Steuerzahler dazu berechtigt sind, haushaltsnahe Dienstleistungen unter gewissen Voraussetzungen und bis zu einer gewissen Höhe steuerlich berücksichtigen zu lassen, kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten bzw. Unsicherheiten bei den Steuerpflichtigen, ob sich die entstandenen Kosten nun den haushaltsnahen Dienstleistungen, oder doch den haushaltsnahen Dienstleistungen zuordnen lassen – je nachdem ergibt sich eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Aufwendungen.

Handwerkerleistungen
Seit Beginn des Jahres 2009 können Steuerpflichtige Handwerkerleistungen, für Modernisierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Renovierungsarbeiten in besserer Form steuerlich absetzen, denn Vater Staat hat veranlasst, dass der ehemalige Steuerbonus von maximal 600 Euro pro Steuerjahr auf maximal 1.200 Euro erhöht wurde, was also einer Verdoppelung entspricht. Entsprechend können höchstens 20 % Arbeitskosten in Höhe von 6.000 Euro, was genau 1.200 Euro ergibt, direkt steuerlich abgezogen werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, zu denen auch Pflegeleistungen und Kinderbetreuung gehören, erfahren, sofern alle Voraussetzungen eingehalten wurden, wie beispielsweise dass die Dienstleistung auch tatsächlich im Haushalt erbracht wurden und die Rechnung nach genauen Vorgaben ausgestellt und nicht bar bezahlt wurde, eine steuerliche Förderung von maximal 4.000 Euro pro Steuerjahr.

Dabei ist jedoch der Begriff selbst, also „haushaltsnahe Dienstleistungen“, nicht genau abgesteckt oder definiert, wobei der BFH „hauswirtschaftlich“ zu „haushaltsnah“ als sinnverwandt betrachtet.

Wie setzt man nun Handwerker Kosten ab?
Nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern als Handwerkerleistungen, denn in diesen Bereich fallen sämtliche Handwerkerarbeiten, so auch einfachere Arbeiten wie Erhaltungsmaßnahmen und Ausbesserungsarbeiten, die bis zur neuen Regelung eigentlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten. Das gilt auch für Tapezierarbeiten und Malerarbeiten, eine Unterscheidung zwischen qualifizierter und einfacher Handwerkerleistung ist nicht mehr notwendig.

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