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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Haushaltsgemeinschaft

Der Entlastungsbetrag steht Alleinerziehenden in der Reihe der Kinderfreibeträge zu – allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Es muss mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt leben, das einen Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag hat, wobei es sich auch um ein Adoptivkind, ein Enkelkind, ein Pflegekind oder ein Stiefkind handeln kann. Auch werden nur Eltern begünstigt, bei denen der so genannte Splittingtarif nicht angewendet wird.

Auch eine Haushaltsgemeinschaft mit einer zweiten volljährigen Person schließt den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus, und zwar gemäß § 24 b Abs. 2 Satz 1 EStG. Als schädlich gelten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, eine eingetragene Lebenspartnerschaft bzw. allgemein Haushaltsgemeinschaften mit dem Lebensgefährten, einem Angehörigen wie Mutter, Vater oder Geschwister und einem bereits volljährigen Kind, das weder Freibeträge noch Kindergeld erhält – das gilt auch dann, wenn das volljährige Kind noch immer vom Haushaltsvorstand finanziell abhängig ist.

Das bedeutet, dass der Anspruch auf den Alleinerziehenden Entlastungsbetrag auch dann komplett verloren geht, wenn man mit mehreren Kindern, für die ein Anspruch bestehen würde, unter einem Dach lebt, und eines davon keinen Anspruch mehr hat.

Wann liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor?
Gemäß § 24 b Abs. 2 Satz 2 EStG handelt es sich dann um eine Haushaltsgemeinschaft, wenn der alleinerziehende Elternteil gemeinsam mit einer anderen volljährigen Person und den Kindern bzw. dem Kind eine gemeinsame Wohnung bewohnt und auch gemeinsam gewirtschaftet wird, was zu Haushaltseinsparungen führt. Eine Wohngemeinschaft reicht also nicht, auch eine Wirtschaftsgemeinschaft muss vorliegen. Vorsicht – eine Wirtschaftsgemeinschaft ergibt sich bereits bei gemeinsamer Nutzung des Kühlschranks.

Hat der Lebensgefährte bzw. der Angehörige seinen Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz bei dem Alleinerziehenden angemeldet, so wird in der Regel auch gemeinsames Wirtschaften zugrunde gelegt, wobei dies auch durch den Alleinerziehenden widerlegt werden kann – beispielsweise wenn Untervermietung vorliegt und der Mieter seinen eigenen Kühlschrank nutzt.

Sofern es sich bei der zusätzlich im Haushalt lebenden Person um eine pflegebedürftige Person handelt, so wird der Anspruch auf den Entlastungsbetrag davon nicht berührt, wenn sich die Person aufgrund der Pflegebedürftigkeit weder finanziell noch tatsächlich an der Führung des Haushalts beteiligen kann.

Kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende besteht auch dann, wenn eine andere volljährige Person zwar nicht in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist, dort aber wohnt. Sollte man die Haushaltsgemeinschaft nicht beim Finanzamt angegeben haben und das Finanzamt kommt dahinter, müssen Rückerstattungen der Beträge geleistet werden.