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Einkommensteuer: Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Von der Einkommensteuer kann man nicht nur Handwerkosten absetzen, sondern es gibt auch die Möglichkeit, die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen zu können. Aber was fällt eigentlich alles unter diesen Kostenpunkt?

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Wer im eigenen Haushalt eine Putzhilfe beschäftigt kann diese auch bei der Einkommensteuer als Kosten absetzen – wie vieles andere zählt auch das als Verlust auf das eigene Einkommen, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Aber auch falls im eigenen Haushalt Kinder betreut werden müssen, kann man das von der Steuer absetzen. Wichtig ist hierbei, dass die Kinder nicht von einem Elternteil, sondern von einer externen Kraft betreut werden, denn die eigene Arbeitsleistung kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Auch pflegebedürftige Verwandte im eigenen Haushalt stellen steuerlich gesehen einen Verlust dar, wenn hierfür ein Pflegedienst bezahlt wird.

Wichtig ist, dass jede Leistungen gegen Rechnung abgerechnet wird – dann kann man sogar der Gärtner, eine Haushaltshilfe (neben der Putzfrau) und sogar der Fensterputzer oder der Räumdienst im Winter als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Hierbei muss man jedoch aufpassen, dass es sich bei dem jeweiligen Dienstleister um einen selbständig tätigen handelt, der auch noch für andere Auftraggeber arbeitet. Ansonsten kann man sich schnell dem Verdacht der Scheinselbständigkeit aussetzen.

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Insgesamt können, wie auch bei den Handwerkerleistungen, 20 % der gesamten Lohnkosten bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Die Höchstgrenze liegt hier bei 4.000 Euro, d. h. wer bis zu einer Grenze von 20.000 Euro Lohnkosten pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen hat, der kann den Höchstbetrag voll ausschöpfen – mehr erkennt das Finanzamt leider nicht an.

Um Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen zu können ist man übrigens nicht an Eigentum gebunden – auch Mieter, die rechtlich gesehen nur besitzen und nutzen, können ihre Kosten hierfür bei der Steuer geltend machen, auch wenn sie z. B. einen Hausmeister, die Hausreinigung oder die Gartenpflege nicht in Auftrag gegeben haben. Das gleiche gilt für Kosten, die man als Mieter für Arbeiten in der eigenen Wohnung mittragen muss und die vom Vermieter umgelegt wurden, beispielsweise für einen Installateur, wenn dieser die Haustechnik modernisiert hat.

Aber: Der Vermieter muss diese Ausgaben, damit man sie als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen kann, auf der Nebenkostenabrechnung ausweisen. Ansonsten kann man diese Kosten nicht geltend machen.

Wer von seiner Haushaltshilfe oder Putzfrau keine Rechnung gestellt bekommt, diese aber im eigenen Haushalt als Minijobber beschäftigt, kann sie trotzdem noch von der Einkommensteuer absetzen – auch hier können 20 % der Lohnkosten steuerlich geltend gemacht werden, jedoch nur bis zu einer Grenze von 510 Euro, also 2.550 Euro pro Jahr.

Übrigens: Wer eine Immobilie im Ausland besitzt und dort zur Verwaltung und Pflege Personal beschäftigt oder gegen Rechnung arbeiten lässt, kann diese Kosten in Deutschland bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigen lassen und absetzen – das gilt auch für Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen.

Einen Haken hat jedoch die Absetzbarkeit: Sollten in einem gemeinsamen Haushalt verschiedene Mitglieder desselben einer Tätigkeit nachgehen, für die die Einkommensteuer anfällt, so gelten die Höchstgrenzen für den gesamten Haushalt, die Höchstbeträge verdoppeln sich also, wie bei anderen Freibeträgen, nicht.

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