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Außergewöhnliche Belastungen: Heimunterbringung

Die Heimunterbringung ist bei den außergewöhnlichen Belastungen immer wieder ein Ärgernis und die Zahl der Urteile hierzu scheint kein Ende zu finden, da sich das Finanzamt oft weigert, eine kostspielige Heimunterbringung steuerlich auch anzuerkennen und dem Steuerzahler Steine in den Weg legt.

Vom Bundesfinanzhof wurde jetzt wieder ein Urteil (Az. VI R 14/09) zur Heimunterbringung und den außergewöhnlichen Belastung zugunsten des Steuerzahlers gefällt: So sind auch die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung anzuerkennen, nachdem bereits die krankheitsbedingte Anerkennung durchgewunken wurde.

Das heißt in der Praxis: Sollte eine behinderungsbedingte Heimunterbringung in einer entsprechenden Einrichtung notwendig sein, z. B. zur Pflege geistig behinderter Angehöriger, so kann man diese Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Auch das bisher vom Finanzamt verlangte Attest vom Amtsarzt ist nicht erforderlich, denn bereits zuvor wurde entschieden, dass ein Amtsarzt nicht alleine entscheidungsbefugt ist.

Auch jeder andere Arzt, z. B. der betreuende Hausarzt, verfügt über ausreichende Kompetenz ein Attest auszustellen, dass die Notwendigkeit einer Heimunterbringung feststellt – und dieses muss auch anerkannt werden!

Die Kosten für eine behinderungsbedingte Heimunterbringung müssen sowohl bei Angehörigen als auch bei betroffenen anerkannt werden, die in einer Einrichtung leben und arbeiten und somit auch über ein eigenes Einkommen verfügen. Das Einkommen ist unabhängig davon, ob dieses aus nichtselbständiger Arbeit oder anderen Einkunftsarten erzielt wird.

Die Kosten für die Heimunterbringung können übrigens auch dann nicht vom Finanzamt bestritten werden, wenn die Kosten für die Pflege in einem Heim oder einer Einrichtung für Behinderte nicht konkret in Rechnung gestellt wurden, sondern in den Kosten für das Heim einberechnet sind – sozusagen als Gesamtleistung.