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Krankheitsbedingte Heimunterbringung – außergewöhnliche Belastungen

Die Absetzung der Kosten für die Heimunterbringung war bis vor kurzem im deutschen Steuerrecht noch ein Streitthema, das Finanzamt stellte ganz eindeutige Voraussetzungen in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit der im Heim untergebrachten Person, damit derjenige Steuerzahler, dem die Aufwendungen dafür entstehen, auch tatsächlich die Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann.

Von dieser strengen Sichtweise ist Vater Staat nun etwas abgerückt. Bis kürzlich wurde gefordert, dass dem Aufenthalt in einem Altersheim, der krankheitsbedingt stattfindet, eine Pflegebedürftigkeit zugrunde liegt. Diese Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen BI oder H vorliegt, oder aber wenn zusätzliche Aufwendungen für die Pflegeleistungen notwendig sind.

Diese Voraussetzung besteht durch das Urteil des BFH vom 13.10.2010 nicht mehr. Geklagt hatte eine 74-Jährige, die aufgrund ärztlicher Empfehlung nach einem stationären Aufenthalt in einer Psychiatrie in ein Altenheim umgezogen war. Die Klägerin hatte ihre Privatwohnung aber gleichzeitig nicht gekündigt, sondern diese beibehalten – nicht anerkannt wurden die Altenheimkosten als außergewöhnliche Belastung, da keine Eingruppierung in eine Pflegestufe vorlag und im Behindertenausweis das Merkmal H gefehlt hat.

Der BFH entschied jedoch, dass es sich im Fall der Klägerin bei den Verpflegungs- und Mietnebenkosten, wobei eine Haushaltsersparnis abgezogen wird, um eine außergewöhnliche Belastung handelt. Die Unterbringung in einem Altenheim führt dann zu Krankheitskosten, die im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können, wenn die Unterbringung nicht altersbedingt ist, sondern krankheitsbedingt.

Entsprechend ist eine mögliche Pflegebedürftigkeit keine Voraussetzung dafür, dass die Kosten für das Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden dürfen. Es muss allerdings eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass die Heimunterbringung aufgrund einer Krankheit notwendig ist, vorliegen.

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