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Helfen die Änderungen bei den Kinderbetreuungskosten Familien tatsächlich?

Erhebliche Änderungen im Steuergesetz ab 2012 sind vor allem für Eltern mit Kind von großem Vorteil. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen die Eltern für die Betreuung Ihrer Kinder haben und somit grundsätzlich absetzbar. Die Regelung des Kinderfreibetrags und das Kindergeld bleiben von diesen Änderungen unberührt.

Welche Voraussetzungen mussten erfüllt sein um bisher Kinderbetreuungskosten absetzen zu können?

Betreuungskosten fallen eben auch nur dann an, wenn beide Elternteile einem Beruf nachgehen, so war in der Vergangenheit die steuerliche Sicht. Bis 2011 konnten Eltern Kinderbetreuungskosten nur durch den triftigen Grund, dass beide Elternteile berufstätig sind, absetzten.

KinderbetreuungskostenKinderbetreuung soll demnach nur absetzbar sein, wenn keiner der beiden Elternteile die Aufsicht der Kinder übernehmen kann, dies galt auch sollte ein Elternteil erkranken und die Betreuung des Nachwuchses durch Krankheit nicht mehr sichergestellt sein. Ebenso wurde das Alter der zu betreuenden Kinder mit herangezogen. Bei älteren Kindern konnte man davon ausgehen, dass Kinderbetreuungskosten nicht als absetzbar anerkannt wurden.

Worin liegt jetzt der Unterschied und die Erleichterung?

2012 kam endlich das Umdenken, sehr zur Erleichterung der Eltern.
Die Voraussetzung der Absetzbarkeit der Aufwendungen für Kinderbetreuung wurde grundlegend auf den Kopf gestellt. Während Eltern bis 2011 noch berufstätig, krank oder selbst in einer Ausbildung sein musste um die Betreuungskosten für den Nachwuchs absetzten zu können, so reicht es 2012 aus lediglich die Rechnung oder den Bescheid des Kindergartens / der Gemeinde für Kinderbetreuung vorzulegen. Ausgeschlossen von der Möglichkeit Kinderbetreuung abzusetzen, sind Kosten für Unterricht und Freizeitbeschäftigung.

Das Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 – 2012 verschafft uns diese schöne Erleichterung und sieht vor dass Kinderbetreuungskosten ohne einen Nachweis vorweisen zu müssen absetzbar sind. Der jährliche Höchstbetrag von 4.000 Euro bleibt gleich. Das heißt sollten für im eigenen Haushalt lebende Kinder, Kinderbetreuungskosten in einem Hort, Grippe, Kindergarten oder bei einer Tagesmutter anfallen, kann man 2/3 der anfallenden Kosten pro Kind maximal jedoch 4.000 Euro absetzten, ohne dafür Nachweise vorlegen zu müssen.

Für Familien eine wertvolle und wichtige Änderung der Steuergrundlage. Diese Steuerbegünstigung gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, für Kinder mit Behinderung, sofern diese vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist auf Lebenszeit.

Die einzige Voraussetzung, die ab 2012 noch zu erfüllen ist, ist ein klarer Nachweis über die angefallen Aufwendungen. Damit ist gemeint, dass eine Rechnung vorliegen muss sowie eine Zahlung auf das Bankkonto der betreuenden Einrichtung erfolgen muss. Aber Vorsicht in der Steuererklärung werden hier Barzahlungen grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen.

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