Kategorien:

Falsche Buchführung – Hinzuschätzung

Fehler in der Buchführung haben für den Steuerzahler bzw. den Selbständigen immer Konsequenzen, denn sie bleiben nicht unbeachtet. Das Finanzamt prüft die eingereichte Bilanz auf jeden Fall ganz genau, und nicht selten werden eben genau dabei Fehler jeglicher Art festgestellt. Die Folge einer falschen Buchführung ist eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt.

Die Mängel in der Buchführung werden im Zuge von Betriebsprüfungen festgestellt, es handelt sich dabei um materielle oder formelle Mängel. Solche Fehler bedeuten, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen fortan regelmäßig schätzt.

Denn prinzipiell gilt: kann das Finanzamt die Grundlagen zur Besteuerung nicht ermitteln, weil die Buchführung fehlerhaft ist, so muss sie sie schätzen. Die Schätzungen erfolgen ins besondere dann, wenn Aufzeichnungen und Bücher des Steuerpflichtigen, die er gemäß deutschem Steuerrecht eigentlich zu führen hat, nicht vorweisen kann, oder aber dann, wenn die Aufzeichnungen bzw. die Buchführung für die Besteuerung der Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht zugrunde gelegt werden können.

Wann ist eine Buchführung fehlerhaft? Die Buchführung ist dann nicht mehr formell ordnungsmäßig, wenn wesentliche Mängel vorliegen bzw. wenn die Summe aller Mängel, die im Einzelnen unwesentlich sind, wesentlich ist. Zu den wesentlichen Mängeln gehören entsprechend auch Kasseneinnahmen, die nicht im vollen Umfang in den Büchern des Steuerzahlers bzw. in seiner Buchführung auftauchen.

Damit es sich um eine ordnungsgemäße Buchführung handelt, müssen alle Geschäftsvorfälle gebucht werden, und zwar richtig, vollständig und laufend. Außerdem wird ein Ergebnis der ordnungsgemäßen Buchführung dann verworfen, wenn es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit materiell gesehen unrichtig ist.

Nicht einzig darauf gestürzt werden darf die Hinzuschätzung des Finanzamts allerdings darauf, dass die Zahlen der amtlichen Richtsatzsammlung vom erklärten Gewinn bzw. dem Umsatz abweichen. Es müssen hingegen sonstige Umstände vorliegen, die zu einer Entkräftung der sachlichen Korrektheit der angefertigten Buchführung beitragen.

Hinterlassen Sie einen Kommentar