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Behindertenpauschbetrag – Höhe und Anrechnung

Menschen mit einer Behinderung steht aufgrund dieser bei der Einkommensteuer der sogenannte Behindertenpauschbetrag zu, der die Mehrkosten, die infolge der Behinderung entstehen auch steuerlich berücksichtigen soll und steuermindernd wirkt sowie die Anrechnung der tatsächlichen Kosten bei den außergewöhnlichen Belastungen vermeiden soll. Der eigentliche Pauschbetrag ist jedoch keineswegs pauschal geregelt – und leider auch nicht wirklich steuerlich günstig.

Behindertenpauschbetrag: Höhe

Die Höhe des Behindertenpauschbetrags richtet sich vor allem nach dem Grad der Behinderung – grundsätzlich steht der Behinderten-Pauschbetrag nur den Behinderten bei der Anrechnung bei der Einkommenssteuer zur Verfügung, welche mindestens einen Grad der Behinderung von 50 haben.

Wer nur einen Grad der Behinderung von 25 hat, der hat nur dann Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag, wenn:
– er Recht auf eine Rente aufgrund der Behinderung,
– er Recht auf Bezüge aufgrund der Behinderung,
– es sich um eine anerkannte Berufskrankheit handelt oder
– die körperliche Beweglichkeit durch die Behinderung dauerhaft eingeschränkt ist.

Der Grad der Behinderung sowie mögliche Ansprüche, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt oder nicht, sowie die körperliche Einschränkung müssen vom Versorgungsamt / Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt oder anerkannt werden. Dieser Nachweis muss mit der Erklärung der Einkommensteuer eingereicht werden, um den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen zu können.

Behinderten-Pauschbetrag nach GdB

Es gilt, dass der Behinderten-Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von:
– 25 – 30 310 Euro,
– 35 – 40 430 Euro,
– 45 – 50 570 Euro,
– 55 – 60 720 Euro,
– 65 – 70 890 Euro,
– 75 – 80 1.060 Euro,
– 85 – 90 1.230 Euro und
– 95 – 100 1.420 Euro
beträgt.

Für Blinde und Hilflose liegt Behindertenpauschbetrag bei 3.700 Euro.

Der Behindertenpauschbetrag steht nicht nur den Behinderten selbst zu, sondern auch betreuenden Personen, wenn es sich hierbei um die Eltern handelt und:
– der Behindertenpauschbetrag nicht selbst genutzt werden kann (z. B. bei Minderjährigkeit),
– die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.

Behindertenpauschbetrag – Anrechnung

Bei der Einkommensteuer können nur der Behindertenpauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen angerechnet werden, siehe ausführlich: Behindertenpauschbetrag oder tatsächliche Kosten. Das heißt, dass z. B. auf der einen Seite schwer darlegbare Kosten mit einem anteiligen Pauschbetrag abgegolten werden können und leicht nachvollziehbare und teure Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Der Behindertenpauschbetrag ist jedoch fast immer aus steuerlicher Sicht ein Eigentor – dieser wurde seit 1975 nicht mehr angehoben und spiegelt heute nicht einmal ansatzweise die Kosten für eine Behinderung wider, die durch eine Behinderung entstehen! Die Gerichte verweigern auch die Notwendigkeit einer Anpassung mit dem Hinweis, dass schließlich auch der Weg der Auflistung der tatsächlichen Kosten möglich ist.

Der Behindertenpauschbetrag lohnt sich fast nur für all jene behinderten Menschen, die je nach ihrem anerkannten Grad der Behinderung weit unter dem Behindertenpauschbetrag liegen sollten – in der Praxis übersteigen jedoch oft allein die Kosten für häufigere Arztbesuche oder Medikamente, sowie Hilfsmittel, diesen Pauschbetrag, ohne weitere, kostenintensive Punkte zu berücksichtigen.

Bei einer Anrechnung der tatsächlichen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer ist im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag keine Grenze gesetzt.