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Grunderwerbsteuer – Höhe

Wer ein Grundstück in Deutschland kauft oder gegen eine finanzielle Gegenleistung geschenkt bekommt, der muss die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt abführen. Jedoch gilt dies nicht bei allen Arten von Grundstückserwerb, unter Umständen kann die Grunderwerbsteuer auch entfallen.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % fest, jedoch kann ein Bundesland von dieser Vorgabe auch abweichen. Die Grunderwerbsteuer von 3,5 % wurde von folgenden Bundesländern erhöht:
– Berlin: 4,5 %
– Brandenburg: 5,0 %
– Bremen: 4,5 %
– Hamburg: 4,5 %
– Niedersachsen: 4,5 %
– Saarland: 4,0 %
– Sachsen Anhalt: 4,5 %
– Schleswig Holstein: 5,0 %

Die Grunderwerbsteuer gilt für Grundstücke, nicht jedoch für Immobilien, und muss vom Käufer an das Finanzamt abgeführt werden. Da sie nur auf Grundstücke, jedoch nicht auf Immobilien, erhoben wird, sollte man zur korrekten Bemessung das Grundstück und die Immobilie entweder getrennt kaufen oder den Preis des Grundstücks und der Immobilie gesondert im Kaufvertrag aufführen.

Ist dem nicht so, bemisst das Finanzamt den Wert eines Grundstücks anhand von Bodenrichtwerten und Bodenrichtwertkarten der Kommunen. Sollte ein Grundstück weit unter Wert verkauft werden, so kann das Finanzamt den Wert ebenfalls neu festsetzen, da hier der Verdacht besteht, dass man so versucht, die Grunderwerbsteuer zu umgehen, sowie den Immobilienwert zu überhöhen, um so höhere Abschreibungen für die Immobilie zu erzielen.

Die Grunderwerbsteuer tritt beim Kauf von Grundstücken anstelle der Umsatzsteuer – denn der Kauf und Verkauf von Grundstücken ist generell von der Umsatzsteuer befreit, die Grunderwerbsteuer ist somit mehr oder weniger eine stärker ermäßigte Umsatzsteuer, die auf den Verkauf erhoben wird.

Jedoch kann man auch die Grunderwerbsteuer sparen, falls ein Grundstück vererbt oder verschenkt wird. Das Erben von Grundstücken ist grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit, bei Schenkungen kann eine Befreiung eintreten, wenn die Schenkung nicht „gegenvergütet“ wird, z. B. indem der Beschenkte als Ausgleich Kosten und finanzielle Verpflichtungen des Schenkers übernimmt.

Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich nur bei Grundstücken innerhalb Deutschlands an und nur bei Erwerbsvorgängen (Kauf) oder bei einem Eigentümerwechsel ansonsten wird sie nicht erhoben. Ein Eigentümerwechsel, der grundsteuerpflichtig ist, kann entweder eine Schenkung gegen finanziellen Ausgleich sein oder auch falls das Grundstück aufgrund eines anderweitig geschlossenen Vertrages (z. B. Verpfändung) in den Besitz eines anderen Eigentümers übergeht – ausgenommen sind Zwangsversteigerungen.

Die Grunderwerbsteuer wird sofort nach Vertragsschluss fällig, nicht erst mit der Bezahlung des Grundstücks. Die Grunderwerbsteuer kann im Gegensatz zu anderen Steuern auch nicht beim Finanzamt gestundet werden, jedoch kann auf Antrag die Zahlungsfrist der Steuer verlängert werden.

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2 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Ottmar Kledt schrieb am 18. Januar 2012:

    In Baden-Württemberg hat der Landtag meines Wissens auch eine Erhöhung die Grunderwerbsteuer auf 5 % beschlossen. Ich bin mir allerdings nicht sicher ob diese Erhöhung schon rechtskrätig ist.

  • P. Haag schrieb am 26. August 2012:

    An welches Finazamt bezahle ich meine Grunderwerbssteuer?
    Ich wohne in Baden Württemberg und kaufe ein Grundstück in Bayern. Hier gelten zwei unterschiedliche Steuersätze. Und welchen Steuersatz muss ich bezahlen?