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Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld Höhe

Unternehmen, die in insolvent sind, fehlt es oft nicht nur an Geld, um ihre Verbindlichkeiten und Gläubiger zu bezahlen, sondern auch ihre Mitarbeiter gehen gegen Ende oft leer aus. Das Arbeitsamt / die Agentur für Arbeit gewährt in diesem Fall Unterstützung mit dem Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld.

Denn wer zwar offiziell noch beschäftigt ist, aber kein Gehalt mehr bekommt, kann auch nicht die Möglichkeit nutzen, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. Die Zahlung von Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld ist jedoch von einigen Bedingungen abhängig, die erfüllt sein müssen, das gleiche gilt für die Höhe des Insolvenzgelds / Konkursausfallgelds.

Die Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld Höhe bemisst sich stets nach der Höhe des Nettoentgelts, welches man aufgrund des Konkurses nicht mehr erhalten konnte. Die Höhe des Insolvenzgeldes ist hierbei auf die Beitragsbemessungsgrenze des Arbeitslosengeldes beschränkt, d. h., dass Insolvenzgeld nicht bis zu einer unbegrenzten Höhe bezahlt wird. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt derzeit bei 5.200 Euro.

Das Nettoarbeitsentgelt, welches mit dem Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld erstattet werden kann, umfasst:
– das laufende Arbeitsentgelt (Lohn / Gehalt),
– die Vergütung für noch offene Überstunden,
– die Jahressondervergütung,
– noch offene, nicht bezahlte Provisionen,
– Auslagen und Aufwendungen, die vom Arbeitgeber getragen wurden,
– Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung,
– Arbeitszeitguthaben,
– Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt,
ausgenommen sind jedoch ausstehende Urlaubsabgeltungen.

Wichtig: Die Jahressondervergütung (z. B. Weihnachtsgeld) wird nur dann übernommen, wenn deren Zahlung in den Insolvenzgeldzeitraum fällt – das gleiche gilt für das Urlaubsgeld. Diese Zusatzeinkünfte werden im Gegensatz zum Nettoarbeitsentgelt auch nicht voll anerkannt, sondern maximal anteilig für 3 Monate.

Sollte während der Insolvenz eine neue Arbeitsstelle angetreten werden, unabhängig davon, ob es sich um eine dauerhafte oder nur vorübergehende handelt, so werden die Bezüge aus dem Insolvenzgeld um den erhaltenen Arbeitslohn gemindert. Wer z. B. 2.000 Euro Insolvenzgeld beantragen kann, aber nebenbei 1.000 Euro hinzuverdient, hat nur einen Anspruch auf den Differenzbetrag von in diesem Fall 1.000 Euro.

Alle weiteren Arbeitsentgelte, die noch nicht durch den Arbeitgeber beglichen wurden und nicht in den Insolvenzzeitraum fallen, können nicht bei dem Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld berücksichtigt werden. Die Ansprüche auf diesen noch nicht bezahlten Arbeitslohn müssen beim Insolvenzgericht bzw. dem Insolvenzverwalter angemeldet und über das Insolvenzverfahren bedient werden.

Das Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld ist zwar steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass dadurch die Steuerlast insgesamt ansteigt und somit eine indirekte Besteuerung erfolgt. Siehe:
Steuer auf das Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld
Progressionsvorbehalt

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