Kategorien:

Krankengeld: Höhe

Durch die gesetzliche Krankenversicherung sind Arbeitnehmer in Deutschland auch im Fall einer Krankheit gegen den Lohnausfall abgesichert, wenn sie arbeitsunfähig sind. Dies ist keine Sonderleistung der gesetzlichen Krankenkasse, sondern gehört zu den Regelleistungen. Im Gegensatz zum Lohn ist das Krankengeld steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Sobald eine Krankheit bei einem Arbeitnehmer oder auch Arbeitslosen durch einen Arzt festgestellt und dieser arbeitsunfähig geschrieben wurde, beginnt der Anspruch auf das Krankengeld. Selbständige, können ebenfalls das Krankengeld erhalten, wenn sie im Vorfeld eine Krankengeldversicherung abgeschlossen haben. Ausgenommen vom Erhalt des Krankengeldes sind grundsätzlich ALG II Empfänger, wenn diese keine zusätzliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, z. B. in Form eines Minijobs, haben.

Das Krankengeld ist zudem an die Bedingungen geknüpft, dass kein weiteres Einkommen während der Arbeitsunfähigkeit erzielt wird, z. B. von Selbständigen, die trotzdem noch die Geschäfte „vom Krankenbett“ aus führen. Diese müssen der Versicherung ihre Nichtarbeitsfähigkeit und den Einkommensverlust zusätzlich nachweisen, weswegen eine zusätzliche Krankengeldversicherung für Selbständige oft wenig Sinn macht.

Zudem gilt beim Krankengeld eine Sonderregelung bei Arbeitnehmern: Im Falle einer stationären Behandlung setzt der Anspruch auf Krankengeld am gleichen Tag ein – jedoch nicht im Falle einer Arbeitsunfähigkeits / AU Bescheinigung seitens eines Arztes. Im Falle einer ärztlich bescheinigten AU ohne stationäre Behandlung setzt der Anspruch erst am folgenden Tag ein.

Das Krankengeld wird in der Regel erst bei einer Krankheit gezahlt, die länger als 6 Wochen andauert, da bis zu diesem Zeitpunkt der Arbeitgeber (bei Arbeitlosen in ALG I: das Arbeitsamt) durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet ist, den Lohn oder das Gehalt weiter fortzuzahlen. Diese Lohnfortzahlung muss der Arbeitgeber nur im Falle einer Beschäftigungsdauer von weniger als 4 Wochen nicht leisten – in diesem Fall kann das Krankengeld auch eher bezogen werden. Das gleich gilt, wenn der Arbeitgeber nachweislich nicht den Lohn fortgezahlt hat.

Sollte man während des Erhalts von Krankengeld gekündigt werden, erlischt damit nicht der Anspruch auf das Krankengeld – auch hier ist die gesetzliche Krankenversicherung dazu verpflichtet, dieses fortzuzahlen.

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich stets nach dem Bruttoeinkommen – es beträgt stets 70 % des Bruttogehalts, jedoch maximal 90 % des Nettogehalts. Zudem wird nur das Bruttogehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtig. In das Bruttogehalt fließen dabei nicht nur der feste, monatliche Betrag, sondern auch Sonderzahlungen wie Überstundenvergütung oder Boni mit ein.

An einem Beispiel: Otto verdient 2.500 Euro brutto und hat ein 1.500 Euro Nettoeinkommen. Damit liegt sein Krankengeldanspruch bei 1.750 Euro (70 % Bruttolohn), ist jedoch begrenzt auf 90 % des Nettolohns – somit erhält Otto maximal 1.350 Euro (90 % Nettolohn) Krankengeld.

Das Krankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und damit einer indirekten Steuer auf das Krankengeld.

Zusätzlich müssen vom Krankengeld auch weiterhin Beiträge an die gesetzlichen Pflichtversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) abgeführt werden, was automatisch durch die Kasse erfolgt.

Das Krankengeld wird im Gegensatz zum Lohn weder vom Arbeitgeber ausgehändigt, noch von der Krankenkasse direkt überwiesen. Es wird mittels eines Auszahlscheines, der vom Arzt und dem Patienten vollständig ausgefüllt werden muss, beantragt. Das Krankengeld wird unabhängig von seiner Höhe nur rückwirkend und nur bis zum Unterschriftsdatum auf dem Auszahlschein bezahlt.

Hinterlassen Sie einen Kommentar