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Mutterschaftsgeld: Höhe

Berufstätige Frauen, die während und nach ihrer Schwangerschaft in Mutterschutz gehen, haben das Recht auf das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld erhält man jedoch nicht automatisch, es muss gesondert beantrag werden. Die Höhe des Mutterschaftsgelds richtet sich hierbei nach dem Einkommen, sowie der Krankenversicherung.

Mutterschaftsgeld können nur berufstätige Frauen erhalten, da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzleistung darstellt, die sowohl die (werdende) Mutter als auch den Arbeitgeber entlasten soll. Es wird während des Mutterschutzes für 99 Tage gezahlt – der Mutterschutz setzt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ein und endet 8 Wochen nach der Geburt. Der Mutterschutz wird nur dann verlängert, wenn es sich entweder um eine Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt handelt.

Wie hoch das Mutterschaftsgeld ausfällt, richtet sich in erster Linie nach dem Nettoeinkommen der letzten 3 Monate vor der Geburt. Dieses wird durch 30 bzw 90 geteilt, um den gültigen Tagessatz zu ermitteln. Dieser steht dann einer Frau im Mutterschutz während der Zeit von 99 Tagen rechtmäßig zu.

Die gesetzliche Krankenkasse leistet beim Mutterschaftsgeld einen Zuschuss von maximal 13 Euro pro Tag – die Differenz aus Tagessatz und Zuschuss der Krankenkasse muss der Arbeitgeber leisten.

An einem Beispiel: Verdient man 2.000 Euro netto pro Monat in den letzten 3 Monaten vor dem Beginn des Mutterschutzes, so liegt der Tagessatz bei 66,67 Euro (2.000 Euro durch 30 Tage) – die gesetzliche Krankenkasse leistet einen Zuschuss von 13 Euro, der Arbeitgeberanteil liegt bei 53,67 Euro (66,67 Euro Tagessatz – 13 Zuschuss der Kasse).

Sollte der Tagessatz unter dem Zuschussbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse liegen, so muss der Arbeitgeber nichts bezuschussen – das ist z. B. oft bei Minjobbern der Fall, die in Mutterschutz gehen.

Wer nicht gesetzlich, aber familienversichert ist, erhält keinen Zuschuss von der gesetzlichen Krankenkasse – dafür aber ein einmaliges Mutterschaftsgeld bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Auch wer privat versichert ist, kann das einmalige Mutterschaftsgeld beim BVA beantragen.

Sollte man berufstätig, aber nicht gesetzlich versichert sein, so entfällt ebenfalls der Zuschuss seitens der gesetzlichen Krankenkasse, jedoch nicht der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld – dieser ist jedoch um 13 Euro gemindert, auch wenn man nicht den Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse erhält.

Für Selbständige gibt es für das Mutterschaftsgeld und dessen Höhe gesonderte Regelungen:

Sollten sie über die gesetzliche Krankenversicherung versichert sein, so können sie auch den Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse erhalten – vorausgesetzt, es besteht Anspruch auf Krankentagegeld. Der Zuschuss für Selbstständige richtet sich dann nach der Höhe des Krankentagegeldes.

Wer als Selbständiger privat versichert ist, der erhält in der Regel keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der privaten Krankenversicherung – jedoch kann auch hier der einmalige Zuschuss von bis zu 210 Euro des Bundesversicherungsamtes in Anspruch genommen werden. Beamte, die privat versichert sind, erhalten ebenfalls keinen Zuschuss seitens der privaten Krankenkasse, jedoch weiterhin die Dienstbezüge.

Das Mutterschaftsgeld sollte 1 Woche vor dem Beginn des Mutterschutzes hier beantragt werden. Mit dem Antrag ist auch eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin einzureichen. Der Arbeitgeber sollte übrigens beim Bekanntwerden einer Schwangerschaft so früh wie möglich von dieser In Kenntnis gesetzt werden, da schwangere Frauen besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen unterliegen.

Wichtig: Das Mutterschaftsgeld ist zwar an sich steuerfrei, unterliegt aber einer indirekten Steuer auf das Mutterschaftsgeld durch den Progressionsvorbehalt. Dieser kann die Steuerlast erhöhen, siehe: