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Finanzamt Schulden – Insolvenz möglich?

Finanzamt Schulden erweisen sich ja oftmals als besonders unangenehm, denn das Finanzamt gehört in aller Regel zu denjenigen Gläubigern, die wenig bis gar nicht mit sich verhandeln lassen. Große Unsicherheit herrscht unter den Verbrauchern auch hinsichtlich der Frage, ob man bei Finanzamt Schulden Insolvenz anmelden kann.

Grundsätzlich ist es so, dass Finanzamt Schulden ganz normal wie andere Schulden auch bei einer Privatinsolvenz gehandhabt werden, das heißt, sie werden in die Schuldenmasse mit aufgenommen. Entsprechend ist es möglich, dass bei Finanzamtschulden Insolvenz angemeldet wird – strittig ist hingegen der Fall, wenn die Steuerschulden aus Steuerhinterziehung resultieren.

Doch auch bei Steuerhinterziehung ist eine Privatinsolvenz grundsätzlich nicht auszuschließen, es gibt dazu entsprechende Urteile. Wie bei einer ganz normalen Privatinsolvenz steht vor Beginn der gerichtlichen Phase auch der Versuch, sich mit dem Gläubiger zu einigen, das heißt: sich außergerichtlich um einen Vergleich zu bemühen.

Nun wird das Finanzamt eher nicht die Höhe der Forderung relativieren, vielmehr ist eine Abstotterung der Schuld in Raten möglich. Allerdings muss erkennbar sein, dass die Steuerschuld dadurch in absehbarer Zeit getilgt ist, eine Ratenhöhe von 10 Euro pro Monat würde bei einer Gesamtlast von 10k Euro mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anerkannt.

Übrigens wird die Privatinsolvenz häufig auch seitens des Finanzamtes beantragt, oder zumindest angedroht, um den Schuldner zum zahlen zu bewegen. Scheitert ein außergerichtlicher Vergleich, muss der Schuldner sich darüber eine Bescheinigung, dazu berechtigt sind Anwälte und Schuldnerberater.

Erst dann kann man Privatinsolvenz bei Finanzamtschulden, ebenso wie bei anderen Schulden auch, beantragen. Der Antrag selbst steht online zum Download bereit, ist aber auch bei den örtlichen Amtsgerichten erhältlich, und wird ausgefüllt gemeinsam mit der Erklärung zur Abtretung an den Treuhänder und dem Antrag auf Restschuldbefreiung beim Amtsgericht abgegeben werden.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist zwingend erforderlich, denn nur durch ihn ist die Befreiung von den restlichen Schulden nach der so genannten Wohlverhaltensphase überhaupt möglich. Nach erfolgreicher Prüfung des Insolvenzantrags wird die gerichtliche Phase eingeleitet, bei der auch zunächst wieder ein Einigungsversuch zwischen Schuldnern und Gläubigern steht, nur diesmal versucht ihn das Gericht selbst zu erwirken.

Scheitert auch dieser Versuch zum Vergleich, beginnt die Wohlverhaltensphase, die, sofern nicht gerade Altlasten vorliegen, die die Dauer des Prozesses verkürzen, sechs Jahre dauert. Nach Beendigung der Wohlverhaltensphase bestätigt dann das Gericht – allerdings nur, wenn alle Voraussetzungen stimmen – die Restschuldbefreiung.