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Investitionsabzugsbetrag – Nachteile

Wo Licht ist, ist bekanntermaßen auch Schatten und diese Möglichkeit der Steuerersparnis räumt das Finanzamt natürlich nicht ohne Weiteres ein, denn es besteht eine Investitionspflicht innerhalb der 3 folgenden Wirtschaftsjahre, wenn man den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen möchte. Wird die geplante Investition nicht innerhalb der folgenden 3 Wirtschaftsjahre getätigt, erfolgt eine Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrages, die auch einen bereits bestandskräftigen Steuerbescheid korrigieren kann.

Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrages

Der Investitionsabzugsbetrag kann in folgenden 4 Fällen rückabgewickelt werden:
1. die Investition wird nicht getätigt,
2. die getätigte Investition ist nicht gleichartig,
3. der Investitionsabzugsbetrag übersteigt 40 % der veranschlagten Kosten,
4. der Investitionsabzugsbetrag wird freiwillig rückgängig gemacht.

1. Nichttätigung der Investition

Erfolgt eine Investition nicht innerhalb von 3 Wirtschaftsjahren nach dem Abzugsjahr, so wird der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet und der Steuerbescheid, auch wenn dieser bereits bestandskräftig war, abgeändert. Neben Nachzahlung der dann oft fälligen Steuern kann das Finanzamt auch auf einer marktüblichen Verzinsung dieser bis dato „gesparten“ Steuern bestehen.

Aufgrund der Nachverzinsung der vorerst gesparten Steuern sowie der oft nicht mehr möglichen Stundung, da die fälligen Steuern so gesehen bereits über Jahre gestundet wurden, kann eine vorgetäuschte Investitionsabsicht, um den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können, zu einer hohen Liquiditätsbelastung aufgrund der dann plötzlich fälligen Steuernachzahlung führen, die zeitnah beglichen werden muss.

Wichtig: Können dem Finanzamt gewichtige, nachweisbare und vor allem nachvollziehbare Gründe dargelegt werden, warum innerhalb der 3 Jahresfrist die Investition nicht möglich war, diese jedoch weiterhin geplant und in naher Zukunft realisiert werden soll, kann das Finanzamt die Frist auch verlängern und damit die Rückabwicklung vorerst aussetzen.

2. Fehlende Gleichartigkeit

Ist die getätigte Investition nicht in ihrer Funktion gleichartig mit der Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag einmal veranschlagt wurde, so führt dies ebenfalls zu einer Rückabwicklung und somit zu einer Gewinnerhöhung im Abzugsjahr.

Für die Gleichartigkeit gilt, dass im Gegensatz zur Ansparabschreibung das Investitionsgut zwar nicht identisch, jedoch unabhängig vom Preis (Ausnahme siehe Punkt 3.), des Kaufzeitpunkts, der Ausführung usw. dem ursprünglich vorgesehenen Investitionsobjekt in der Funktion gleicht.

Falls beispielsweise der Kauf eines Pkws beabsichtigt war, ist es dem Fiskus egal, was für eine Marke und ein Modell erworben wird, jedoch nicht, ob stattdessen lieber in einen Lkw oder eine Maschine investiert wird, da diese nicht die gleiche Funktion wahrnehmen können.

3. Der Investitionsabzugsbetrag wird überschritten

Sollte der Investitionsabzugsbetrag unterschritten werden, beispielsweise weil die Kosten höher ausfallen als veranschlagt, ist dies kein Grund zur Rückabwicklung. Problematisch wird es, wenn die Kosten niedriger ausfallen und das Maximum von 40 % der Kosten überschritten wird.

Beispiel: Bernd hat für den Ankauf eines Geschäftswagens 80.000 Euro Kosten veranschlagt und im Abzugsjahr den maximal möglichen Investitionsabzugsbetrag von 32.000 Euro (40 %) geltend gemacht. Im Anschaffungsjahr sind die Anschaffungskosten jedoch auf 60.000 Euro gesunken.

Der Kostenvorteil führt zur Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrages, da in diesem Fall die Höchstgrenze von 40 % weit überschritten wurde (32.000 Euro von 60.000 Euro = 53 %).

Gerade bei Wirtschaftsgütern, welche hohen Preisschwankungen unterliegen können, kann es, wenn man die Rückabwicklung, Steuernachzahlung und mögliche Verzinsung der Steuern vermeiden möchte, sinnvoll sein, nicht die Höchstgrenze von 40 % auszureizen.

4. Freiwillige Rückabwicklung

Bei einer freiwilligen Rückabwicklungen entfällt die Gewinnminderung und auch in diesem Fall kommt es zu einer Neubewertung und einer Steuernachzahlung zusätzlich möglicher Zinsen. Ein Vorteil der freiwilligen Rückabwicklung ist jedoch, dass man sich im Gegenteil zur Rückabwicklung durch das Finanzamt und der dann oft zeitnah auszugleichenden Steuerforderung, auf diese bereits vorbereiten und so eine Liquiditätsbelastung vermeiden kann.

Weitere Nachteile des Investitionsabzugsbetrages

Die mögliche Rückabwicklung kann ein erhebliches Risiko darstellen, vor allem für Unternehmen, welche die Anspruchshürden nur sehr knapp unterschreiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann durch die Neubewertung der Betriebsausgaben oder des Eigenverbrauchs schnell die noch knapp unterschrittene Grenze überschritten werden und somit die Anspruchsvoraussetzung entfallen.

Sollten neben dem Investitionsabzugsbetrag auch Sonderabschreibungen getätigt worden sein, so können auch diese zusammen mit dem Investitionsabzugsbetrag entfallen, was ein zusätzliches finanzielles Risiko darstellt.

Auch eine Gewinnverlagerung in gewinnstarke Jahre wird durch den Investitionsabzugsbetrag erschwert bis unmöglich gemacht, was die beabsichtigte Steuerersparnis zunichte macht.

Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag funktioniert somit nur kurzfristig – langfristig entspricht die Steuerersparnis einer Steuerstundung, da der vorerst geminderte Gewinn zu einem späteren Zeitpunkt wieder dem Unternehmen zufließt und spätestens dann versteuert werden muss.