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Investitionsabzugsbetrag: Vorsicht bei der Nutzung!

Der Investitionsabzugsbetrag (früher: Ansparabschreibung), der für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gebildet werden kann, ist zwar steuerlich zur Liquiditätsneuverteilung durch die indirekten Steuerstundung sehr beliebt, jedoch sollte auf den Nutzungsanteil des angeschafften Wirtschaftsgutes streng geachtet werden, um den sich ergebenden Steuervorteil nicht wieder zu verlieren!

Investitionsabzugsbetrag und Zweijahresbindung

Denn es gilt, dass das Wirtschaftsgut, für dessen Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, zu mindestens 90 % in den ersten beiden Jahren der Anschaffung im dazugehörigen Betrieb genutzt werden muss. Wird dieser Mindestnutzungsanteil auch nur geringfügig unterschritten, kann das Finanzamt den Abzugsbetrag aberkennen und auf Steuernachzahlung bestehen!

Sollte das Wirtschaftsgut grundsätzlich nur in einem Betrieb und ausschließlich betrieblich verwendet werden, so besteht in der Regel kein Risiko, welches zu einer Nutzungseinschränkung führen könnte und somit zu einer möglichen Aberkennung des Investitionsabzugsbetrages. Kritisch wird es jedoch immer, sollte eine gewerblich-private oder interbetriebliche Mischnutzung vorliegen.
In jedem Fall kann sich das Führen eines „Nutzungstagebuches“ mit Zeit- bzw. Nutzungsanteilen, ähnlich dem Fahrtenbuch als hilfreich erweisen, falls man Gefahr läuft, den Überblick langfristig zu verlieren.

Beispiele für eine riskante Mischnutzung

Neben dem klassischen Beispiel der gewerblich-privaten Mischnutzung, welche vor allem bei Fahrzeugen / Dienstwagen häufig der Fall ist, werden vor allem sehr teure Investitionsgüter, wie beispielsweise große, bewegliche Maschinen (Landmaschinen, Baumaschinen) oft überbetrieblich genutzt um durch eine maximale Auslastung eine schnelle Amortisierung zu gewährleisten. Jedoch kann genau deswegen letztendlich der durch den Investitionsabzugsbetrag gewährte Liquiditätsvorteil entfallen.

Das lässt sich beispielhaft an einem Urteil (Az 11 K 435/10) des Finanzgerichtes Niedersachsen verdeutlichen, bei welchem eine Mischnutzung eines Mähdreschers verhandelt wurde, für welchen der Investitionsabzugsbetrag im gewerblichen Betrieb des Klägers gebildet wurde. Der Kläger nutzte jedoch den Mähdrescher auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb, was grundsätzlich nicht problematisch ist.

Jedoch musste er zwingend, um den Investitionsabzugsbetrag zu behalten, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestnutzungsanteil von 90 % im gewerblichen Betrieb einhalten. Durch die Mischnutzung verschob sich dieser jedoch auf 80 %, da der Mähdrescher zu stark im landwirtschaftlichen Betrieb eingebunden war. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht, indem es die gesetzliche Nutzungsauflage als eindeutig verletzt – und somit der Steuervorteil unrechtmäßig gewährt wurde.

Mehrere Betriebe / Selbständigkeiten = Mischnutzung?

Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Mischnutzung bei einer interbetrieblichen Nutzung nicht immer zu einer Aberkennung des Investitionsabzugsbetrages führen muss bzw. man streng auf den Nutzungsanteil im Anschaffungsbetrieb achten muss.

Denn auch wenn auf dem Papier mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen bestehen sollte, beurteilt das Finanzamt immer, ob eine organisatorische, wirtschaftliche, sachliche oder finanzielle Einheit der Betriebe vorliegt. Kann dies bejaht werden, so kann ein Wirtschaftsgut auch unabhängig von den Nutzungsanteilen in den jeweiligen Einzelbetrieben genutzt werden.

Falls beispielsweise ein Landmaschinenverleih unter 3 verschiedenen Namen betrieben wird, dies jedoch der einzige echte Unterschied nach außen ist, da diese 3 verschiedenen Betriebe ansonsten in einem der 4 Punkte (sachlich, wirtschaftlich, finanziell, organisatorisch) eine Einheit bilden bzw. wesentliche Überschneidungen (gleicher / gemeinsam genutzter Personalstamm, Verwaltung, Betriebsgelände, Betriebsanlagen und -ausstattung usw.) aufweisen, kann das Finanzamt auch von einem Betrieb ausgehen.