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Investitionsabzugsbetrag für Selbständige

Der Investitionsabzugsbetrag steht Selbständigen bzw. Unternehmen unter ganz gewissen Voraussetzungen zur Verfügung. Wer ihn anwenden darf, kann den Vorteil nutzen, dass sich der Investitionsabzugsbetrag steuermindernd auswirkt bzw. zu einer steuerlichen Vergünstigung durch geminderten Gewinn führt.

Sofern Selbständige bewegliche gebrauchte oder neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens herstellen oder anschaffen möchten bis maximal 40 % der voraussichtlich anfallenden Kosten für die Herstellung bzw. Anschaffung gewinnmindernd abziehen, und zwar außerbilanziell, sofern sie gewisse Voraussetzungen einhalten:

– die Wirtschaftsgüter werden zu wenigstens 90 % betrieblich genutzt

– Betriebsgrößenmerkmale werden eingehalten

Die Betriebsgrößenmerkmale sind dieselben, wie bei der Sonderabschreibung: 235.000 Euro für Bilanzierende, 125.000 Euro bei Land- und Forstwirtschaft und 100.000 bei Einnahmenüberschussrechnung. Der angesetzte Investitionsabzugsbetrag darf dabei allerdings im Jahr der Inanspruchnahme selbst, sowie in den drei darauf folgenden Jahren nicht über 200.000 Euro pro Betrieb liegen.

Sofern die eigentlich geplante Investition letztendlich doch unterbleibt, oder sind die tatsächlich durchgeführte Investition und die beabsichtigte Herstellung bzw. Anschaffung nicht gleichartig bzw. deckungsgleich, so muss der angesetzte Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig gemacht werden, und zwar im selben Wirtschaftsjahr, in dem in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde.

Das bedeutet, dass Steuerbescheide, die bereits Bestandskraft haben, neu erlassen bzw. korrigiert, der Selbständige muss mit Zinsaufwendungen rechnen, die das Finanzamt fordert und samt der Steuernachzahlung entrichtet werden müssen.

Beispiel
Im Jahr 2012 will Unternehmer Mustermann eine Maschine anschaffen, die Kosten hierfür liegen bei 50.000 Euro. Er kann also im Jahr 2011 bereits 20.000 Euro (Investitionsabzugsbetrag = 20 % der Anschaffungskosten) beanspruchen, dieser Betrag wirkt sich gewinnmindernd aus.

Die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen und weitere Abschreibungen kann der Unternehmer auf 30.000 Euro absenken, um die notwendige außerordentliche Hinzurechnung ausgleichen zu können. Sofern die Maschine im Januar 2012 gekauft wird, können zusätzlich 6000 Euro (Sonderabschreibung 20 %) gewinnmindernd angesetzt werden.