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Existenzgründung und Kleingewerbe: Ist und Soll Versteuerung

Kleingewerbe und Existenzgründer können nicht nur von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG profitieren, sondern auch von der Wahl zwischen der Ist Versteuerung und der Soll Versteuerung. Vor allem für Unternehmen ohne hohe Rücklagen oder mit einer ausreichend hohen Liquidität kann das entscheidend sein.

Ist Versteuerung

Ist Verteuerung heißt, dass nur Einnahmen versteuert werden müssen, welche auch tatsächlich erzielt wurden – Einnahmen, mit welchen zwar gerechnet wird (aufgrund offener Rechnungen), welche aber noch nicht vereinnahmt wurden sind von der Besteuerung ausgenommen.

Die Ist Versteuerung kann immer dann angewendet werden, wenn es sich um:
– Kleingewerbe mit einem Maximalumsatz von 125.000 / 250.000 Euro handelt,
– Unternehmen mit einem maximalen Vorjahresumsatz von 500.000 Euro handelt,
– Unternehmen / Kleingewerbe ohne Buchführungspflicht handelt oder um
– Gewerbetreibende handelt, die einen freien Beruf ausüben (Journalist, Architekt usw.).

Die Ist Versteuerung muss vom zuständigen Finanzamt genehmigt werden und gilt für das jeweilige Kalenderjahr. Diese Genehmigung kann seitens des Finanzamts nicht willkürlich, sondern nur zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen – trotzdem kann man natürlich auch freiwillig wieder zur Sollversteuerung zurückwechseln.

Anzahlungen fallen übrigens immer unter die Ist Versteuerung, auch wenn die Soll Versteuerung Anwendung findet.

Soll Versteuerung

Bei der Soll Versteuerung zählt nicht, ob die in Rechnung gestellten Einnahmen auch tatsächlich vereinnahmt wurden oder nicht, sondern wann diese, ausgeführt wurden. Das heißt, dass Einnahmen versteuert werden müssen, auf die nur ein theoretischer Anspruch besteht, der noch nicht verwirklicht wurde.

Von der Soll Versteuerung sind nur Anzahlungen ausgenommen, welche immer unter die Ist Versteuerung fallen. Teilleistungen unterliegen, sofern die Leistung teilbar ist, ebenfalls der Soll Versteuerung.

Ist Versteuerung: Vorteile für Kleingewerbe und Existenzgründer

Existenzgründer und Kleingewerbetreibende, welche nicht mit einem Jahresumsatz von über 125.000 Euro / 250.000 Euro rechnen können, können sehr stark von der Ist Versteuerung profitieren, vor allem, wenn hohe Steuerzahlungen die Liquidität des Unternehmens gefährlich beeinträchtigen können.

Beispiel: Max Mustermann hat einen kleinen Malerbetrieb mit 100.000 Euro Jahresumsatz und er hat vor kurzem einen Auftrag für einen Kunden mit einem Nettowert von 15.000 Euro, auf die 2.850 Umsatzsteuer anfallen, abgeschlossen, den er nun in Rechnung stellt.

Nach der Ist Versteuerung muss Max Mustermann die Umsatzsteuer von 2.850 Euro erst dann an das Finanzamt weiterreichen, wenn der Kunde die Rechnung über 17.850 Euro bezahlt hat – bei der Soll Versteuerung ist die Umsatzsteuer jedoch ab Rechnungsstellung fällig.

Das Problem: Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kunden mit schlechter Zahlungsmoral, muss Max Mustermann bei der Soll Versteuerung trotzdem in Vorleistung gehen – bei der Ist Versteuerung entfällt dieser zusätzliche finanzielle Druck, da erst mit dem Verbuchen der Einnahme diese auch steuerwirksam ist.