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Die Istversteuerung in der Praxis

Die Istversteuerung steht im Gegensatz zur Sollversteuerung und kann nicht von allen selbständigen Steuerpflichtigen genutzt werden, sie kommt nur in einigen wenigen Fällen zur Anwendung. Relevant ist die Istversteuerung für die Besteuerung eines Entgelts, im Gegensatz dazu entsteht die Umsatzsteuer zum Beispiel erst innerhalb des Voranmeldezeitraums, sofern das Entgelt auch tatsächlich vereinnahmt wurde.

Die Istversteuerung können zum Beispiel Kleinunternehmen anwenden. Um als Kleinunternehmer zu gelten, darf der Gesamtumsatz jedoch 125.000 bzw. 250.000 Euro nicht überschreiten, die Einkünfte dürfen maximal 15.500 Euro im laufenden Jahr, 50.000 im Folgejahr betragen, als Kleinunternehmen erklären kann man sich innerhalb des Fragebogens zur Steuerlichen Erfassung, das vom Finanzamt verschickt wird, nachdem man sein Gewerbe angemeldet hat. Beachtet werden muss, dass man bei einem Kleingewerbe, das entsprechend nicht umsatzsteuerpflichtig ist, natürlich auch die Umsatzsteuer für entstandene Kosten steuerlich geltend machen kann.

Auch bei freien Berufen kommt die Istversteuerung zur Anwendung. Zu den freien Berufen gehören zum Beispiel Altenpfleger, Architekt, Dentist, Designer, Arzt, Diätassistent, Fahrlehrer, Hebamme, Heilpraktiker, Bauingenieur, Künstler, Lehrer, Journalisten, Ingenieure, Maler, Notar, Psychologe, Rechtsanwalt, Schriftsteller, Übersetzer, Zahnarzt, Steuerberater etc., die Höhe des erwirtschafteten Umsatzes ist bei Freiberuflern für die Anwendung der Istversteuerung uninteressant.

Neben Unternehmen, bei denen keine Pflicht zur Buchführung besteht, konnte auch bei Unternehmen, deren Umsatz eine Grenze von 500.000 Euro im Vorjahr nicht überstiegen hat, bis Ende 2011 die Istversteuerung angewendet werden, dies ist aber im Zuge des Bürgerentlastungsgesetzes von 2009 geändert worden.

Das jeweilig zuständige Finanzamt erteilt auf formlosen Antrag, dem die Kopie der zuletzt erfolgten Umsatzsteuer-Erklärung, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen Steuerjahres hinzugefügt werden muss, die Genehmigung zur Istversteuerung, die allerdings auch wieder widerrufen werden kann. Wurde die Genehmigung jedoch erstmal zugesagt, so gilt sie für das komplette Steuerjahr und kann durch das Finanzamt erst zum Jahresende wieder entzogen werden, während der Steuerpflichtige das Recht behält, das ganze Jahr über zur Sollversteuerung zurückzukehren. Die Rückkehr zur Sollversteuerung bedeutet jedoch, dass das Steuerjahr rückwirkend bezüglich der Ist- bzw. Sollversteuerung komplett korrigiert wird.

Der Vorteil der Istversteuerung selbst liegt auf der Hand – wer Einnahmen erst dann versteuern muss, wenn der Kunde bzw. Auftraggeber seine Rechnung auch wirklich bezahlt hat, umgeht eine gegebenenfalls höhere Steuerlast, ohne die dazu passenden bzw. notwendigen Einnahmen zu haben, was in vielen Fällen zu finanziellen Engpässen und Schulden führen kann.

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