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Steuervereinfachungsgesetz 2011 – Kapitaleinkünfte

Das Steuervereinfachungsgesetz macht, wie der Name schon vermuten lässt, die Einkommensteuererklärung mit ihren vielen verschiedenen Anlagen in einigen Punkten leichter, so zum Beispiel hinsichtlich der Berechnung der Fahrtkosten oder der Kinderbetreuungskosten. Alle Änderungen zielen darauf ab, auf kurz oder lang eine elektronische Einkommensteuererklärung bereitzustellen, die schon vorausgefüllt ist – doch so weit ist es noch nicht. Das Steuervereinfachungsgesetz sieht auch einige Änderungen bezüglich der Kapitaleinkünfte vor.

Gemäß § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG müssen Kapitaleinkünfte, die abgeltend besteuert werden, ab dem Jahr 2012 in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden, wenn sie der Ermittlung folgender Dinge dienen:

– das Einkommen von volljährigen Kindern (Verzicht auf Einkommensüberprüfung)
– gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG der Ausbildungsfreibetrag
– gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 5 EStG der Abzug bei Unterhaltszahlungen
– gemäß § 10 EStG das Spendenabzugsvolumen
– gemäß § 33 Abs. 3 EStG die zumutbare Eigenbelastung

Die Kapitaleinkünfte sind jedoch weiterhin dann mit einzubeziehen, wenn die Abgeltungssteuer gemäß § 32 d Abs. 2 EStG nicht angewendet wird. Dies bezieht sich allerdings nur auf die in § 32 d EStG angegebene Vorschrift, nicht jedoch gemäß § 2 Abs. 5 b Satz 2 EStG auf die Nebenrechnungen. Entsprechend findet eine Auswirkung der Kapitaleinkünfte auf den Altersentlastungsbetrag nicht mehr statt.

Ebenso nicht mehr anzugeben sind die Kapitaleinkünfte, und zwar als eigene Einkünfte, dann, wenn das Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person ermittelt wird. Allerdings werden die Kapitalerträge berücksichtigt, und zwar mit Hilfe des Begriffs der eigenen Bezüge der unterhaltsberechtigten Person. Entsprechend können Unterhaltsaufwendungen nur dann abgezogen werden, wenn auch eine tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers besteht.

Insofern reduziert sich auch die Begründung für einen Kontenabruf bei den Banken und Sparkassen. Die Änderung tritt am 1.1.2012 in Kraft.

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