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Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Zinseinkommen unterliegen in Deutschland wie auch andere Einkommen der Steuer – Zinsen wurden früher mit der Zinsabschlagsteuer belegt und seit der Reform der Kapitalertragsteuer mit der Abgeltungsteuer. Diese fällt zwar per se für alle Zinserträge an, aber erst ab dem Überschreiten einer Höchstgrenze.

Diese Höchstgrenze stellt der Sparerfreibetrag dar – für Alleinstehende beträgt er aktuell 750 Euro und für Verheiratete 1.500 Euro. Zinseinkommen, die unter diesem Betrag liegen, sind somit steuerfrei. Die Abgeltungsteuer von 25 % wird automatisch von den Banken bei der Auszahlung der Zinserträge einbehalten und dem Finanzamt als Vorauszahlung für die Steuerschuld überwiesen – anschließend kann man sich, falls die Zinserträge unter dem Sparerfreibetrag lagen, diese wieder mit der Steuererklärung zurückerstatten lassen.

Aber: um Bürokratie und doppelte Bearbeitung zu vermeiden, kann der Sparerfreibetrag auch direkt der Bank mit dem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge mitgeteilt werden. Dann werden die Zinseinkünfte nicht mit der Abgeltungsteuer belegt und man spart sich die Zurückerstattung. Sollte jedoch der Sparerfreibetrag ausgeschöpft sein, so fällt die Abgeltungsteuer wieder an und es bleibt nur der Weg über die Steuererklärung.

Wichtig: Nur natürliche Personen können einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge abgeben, um sich so von der Abgeltungsteuer befreien zu lassen. Unternehmen und andere Rechtssubjekte, die juristische Personen darstellen, können diesen Weg nicht wählen.

Ohne einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge führt die Bank automatisch 25 % der Erträge, zzgl. des Soli und der Kirchensteuer, an das Finanzamt ab – gerade wenn man fest mit den Zinsen rechnet, lohnt sich der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge. Und: Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist kostenlos, sowie dessen Einrichtung als auch dessen Änderung!

Der Sparerfreibetrag von 750 Euro / 1.500 Euro muss übrigens nicht an eine Bank gebunden werden. Das heißt: Schließt man bei einer Bank eine Geldanlage ab, so muss hier nur der Betrag „abgegeben“ werden, der auch zu erwarten ist. Wer z. B. mit Zinseinkünften von 240 Euro rechnet, kann den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge auf 250 Euro begrenzen.

Das hat den Vorteil, dass, falls man bei einer anderen Bank eine Geldanlage tätigt, man den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge nicht bei jeder neuen Anlage ändern lassen muss, sondern hier einen Freiraum hat. Das erspart unnötige Wege und Zeit, auch wenn viele Banken eine Änderung des Freistellungsauftrages mittlerweile auch per Online Banking anbieten.

Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge kann übrigens nicht nur eingereicht und geändert, sondern auch widerrufen werden – z. B. falls doch keine Zinserträge zu erwarten sind. Eine Änderung ist übrigens dahingehend eingeschränkt, dass bisher angefallene Zinserträge nicht unterschritten werden dürfen. Hat man beispielsweise einen Freistellungsauftrag über 250 Euro und Zinserträge von 50 Euro, so stellen diese die Untergrenze dar, die bei einer Änderung nicht unterschritten werden darf.

Was zu beachten ist: Ab 2011 muss bei einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge zusätzlich auch die Steuer Id mit angegeben werden.

Für lose Personenvereinigungen gilt kein Steuerabzug (auch hier kann ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt werden), wenn die Zinserträge des Anlagevermögens der Gruppe 10 Euro pro Mitglieder im Jahr bzw. maximal 300 Euro nicht überschreiten. Damit sollen die Steuerabzüge z. B. für Zinseinkünfte von „Klassenkassen“ entfallen – wichtig ist jedoch, dass das Konto auf eine lose Personenvereinigung hinweist und nicht auf eine Einzelperson.