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Erbschaftssteuer sparen: Kettenschenkung

Werden große Beträge vererbt, dann kann das in Deutschland schnell teuer werden, vor allem falls die Erben nur entfernt mit dem Erblasser verwandt sind oder in der nächsten Generation. Laut dem deutschen Erbschaftssteuergesetz und dessen Reform sind vor allem nahe Erben wie etwa die Ehefrau oder der eingetragene Lebenspartner begünstigt, sowie Kinder und Kindeskinder.

Alle anderen Erben, egal ob verwandt oder nicht, sind auf dem Niveau eines nahestehenden Nichtmitglieds der Familie gleichgestellt. Während dies für Freund und Bekannte noch nachvollziehbar sein mag, bedeutet diese rechtliche Außenseiterstellung trotz Verwandtschaftsverhältnis für alle anderen Erben herbe Einbußen und hohe Abstriche beim Erbe aufgrund der dann anfallenden Erbschaftssteuer.

Erbschaftssteuer sparen mit einer Kettenschenkung

Jedoch gibt es auch eine Möglichkeit, diese gesetzlich ungünstigen Konstellationen anders zu gestalten, da sowohl der Schenkungssteuerfreibetrag als auch der Erbschaftssteuerfreibetrag je nach Verwandtschaftsgrad immer gleich hoch ist. Daraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, wie auch über den eigentlichen Schenkungsfreibetrag hinaus mehr Vermögen steuerfrei verschenkt werden kann, beispielsweise bei einer

Kettenschenkung zwischen Großeltern und Enkeln

Würde der Enkel einen Betrag von 400.000 Euro erben oder direkt geschenkt bekommen (ohne eine Kettenschenkung), wären abzüglich des Freibetrages von 200.000 Euro ansonsten 11 %, also 22.000 Euro, Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer fällig.

Tabelle Freibetrag Schenkung

Kettenschenkung zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern

Da Schwiegerkinder nicht als Blutsverwandte zählen, können diese maximal einen Betrag von 20.000 Euro steuerfrei erben oder geschenkt bekommen. Bei einem Erbe / einer direkten Schenkung von 400.000 Euro, ohne eine Kettenschenkung, wären so abzüglich des Freibetrags von 20.000 Euro 30 %, also 114.000 Euro, Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer fällig.

Tabelle Freibetrag Schenkung

Freibetrag: 10 Jahresfrist

Der steuerfreie Schenkungsfreibetrag so wie der Erbschaftsfreibetrag wird immer über 10 Jahre ausgeschöpft – wer diesen bei einer Schenkung voll ausschöpfen sollte, der kann keine steuerfreie Schenkung mehr in den darauf folgenden 10 Jahren erhalten.

Sollte der Schenker vor Ablauf der 10 Jahresfrist sterben, so fließt ein Teil der steuerfreien Schenkung pro Jahr zu 10 % in das Erbe ein. Wurde z. B. ein Vermögen / Vermögenswert von 100.000 Euro steuerfrei verschenkt und verstirbt der Schenker nach 6 Jahren, so fließen 40 % der Schenkung, also 40.000 Euro, wieder dem Gesamterbe zu, siehe ausführlich:

Gestaltungsmissbrauch und Nichtanerkennung

Da man mit einer Kettenschenkung massiv Steuern sparen kann, ist das Finanzamt über diese natürlich kaum erfreut, wenn auch nicht prinzipiell dagegen. Sollte jedoch ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO festgestellt werde, da eine einheitliche Schenkung festgestellt wurde, die nur zum Zweck der Steuerumgehung erfolgt, kann die Schenkung auch nicht anerkannt werden. Siehe ausführlich:

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